Banken erhalten für Fondsanteile, die auf Kundendepots verwahrt werden, oftmals Provisionen von Dritten in Form von sogenannten Bestandsprovisionen. Legen Banken diese Provisionszahlungen den Kund:innen gegenüber nicht offen, sind sie nach Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) unzulässig und an die Kund:innen zurückzuzahlen. Mit der Oberbank konnte der VKI nun eine außergerichtliche Einigung erzielen. Konsument:innen, denen bis einschließlich 31.12.2017 ein Fondsprodukt über die Oberbank vermittelt wurde, haben die Möglichkeit, sich bis zum 15.12.2025 unter www.vki.at/kick-back-2025 kostenfrei zur Sammelaktion anzumelden.
Bereits im Frühjahr hatte der VKI mit zwei Banken eine Lösung zur Rückzahlung einbehaltener Provisionen gefunden. Nun wurden auch andere Bankinstitute aufgefordert, ihren Kund:innen ein entsprechendes Angebot zu machen. Nach Ansicht des VKI betrifft die unzureichende Offenlegung von erhaltenen Bestandsprovisionen die gesamte Bankenbranche, sofern Kund:innen im Wertpapiergeschäft Fonds angeboten wurden. Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996, 2007 und 2018) sieht strenge Regelungen für die Zulässigkeit von Provisionen und sonstigen Zuwendungen an Banken vor, um ein bestmögliches Handeln im Interesse der Kund:innen zu gewährleisten. Nach Ansicht des VKI wurden die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Fonds der Oberbank jedenfalls bis zum 31.12.2017 nicht ausreichend offengelegt und sind daher aus Sicht des VKI an die Kund:innen herauszugeben. Die Oberbank vertritt hier eine gegenteilige Rechtsauffassung.
Die nun zwischen VKI und Oberbank erzielte Lösung sieht vor, dass die Oberbank berechtigten Teilnehmer:innen der VKI-Sammelaktion individuelle Rückerstattungsangebote unterbreitet. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Anmeldung unter www.vki.at/kick-back-2025 – spätestens bis zum 15. Dezember 2025.
„Die Einigung mit der Oberbank ist ein wichtiger Schritt für betroffene Konsument:innen und soll diesen eine rasche, unbürokratische Möglichkeit bieten, ihre Ansprüche auch tatsächlich geltend zu machen. Wir hoffen, dass weitere Banken diesem Beispiel folgen werden“, so Mag. Stefan Schreiner, Experte für Verbraucherrecht im VKI.
SERVICE: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.vki.at/kick-back-2025.