Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Der VKI ist bemüht, seine Websites im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseiten:
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Der VKI ist bemüht, die Website gemäß der Konformitätsstufe A/AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web - WCAG 2.01" bzw. mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) zu betreiben.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
Für manche Bilder kann der Alternativtext fehlen, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) nicht erfüllt.
Eingebettete Elemente aus Sozialen Medien (Facebook, Flickr, Instagram, Youtube etc.), welche auf der Seite eingebunden sind, werden für die Anzeige von Bildern, Tabellen und aufgezeichneten Videos aus externen Quellen verwendet. Auf Seiten, wo dies der Fall ist, kann bei diesen Inhalten kein Einfluss auf die durch Dritte gelieferte Darstellung genommen werden und gegebenenfalls erfüllt diese die anwendbaren WCAG-Erfolgskriterien nicht (z.B. 1.1.1 Nicht-Text-Inhalte, 1.2.2 Untertitel aufgezeichnet).
- Unverhältnismäßige Belastung
Manche Videos werden auf der Video-Plattform "Youtube" und “Zoom” gehostet und veröffentlicht. Es ist nicht möglich, für einige dieser Videos die geforderten Audiobeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir haben die Kosten für die Behebung des Problems bewertet. Leider würde das für uns aus jetziger Sicht eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen. Wir planen anstelle der Audiobeschreibungen Alternativen für zeitbasierte Medien (Text) zur Verfügung zu stellen.
- Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Viele ältere PDF-Dokumente und Word-Dokumente sind leider nicht barrierefrei. Beispielsweise sind sie nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend mit Strukturinformationen erfasst werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 21. Februar 2023 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.0 im Konformitätslevel AAA im September 2019. Überprüft wurden die Startseite, eine Übersichtsseite, eine Nachrichtenseite, die Suche und das Suchergebnis. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Die Inhalte und Services auf unserer Website werden laufend verbessert und erweitert. Dabei ist uns die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit für jede Person ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website hindern bzw. Sie Probleme finden, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, oder Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, so bitten wir Sie, uns diese per Webformular mitzuteilen.
Bitte beschreiben Sie konkret das Problem und führen Sie uns die Links der betroffenen Seiten oder Dokumente an. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie so rasch wie möglich kontaktieren.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.