Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro. Besucher:innen des Nova Rock Festivals 2024 erhielten 10 Euro retour, wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10 Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Wie bereits die Vorinstanzen bestätigt nun der Oberste Gerichtshof (OGH): Die Gebühr ist unzulässig.
Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden sich zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024 folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand bereithalten”.
Wie bereits die Vorinstanzen ging auch der OGH davon aus, dass die Müllgebühr eine Leistung (die Müllentsorgung) abgelten soll, die ohnehin mit der Erfüllung der eigentlichen vertraglichen Pflichten (der Veranstaltung des Festivals) verbunden ist. Im Lichte der Rechtsprechung des OGH ist dies jedoch unzulässig. Der Einwand der Beklagten, es gäbe eine konkrete Leistung für dieses Entgelt, in Form der Müllentsorgung, konnte den OGH nicht überzeugen. Denn auch Besucher:innen, die – ohne zu campen - einen Rucksack mit sich führten, oder gar keinen Müll produzierten, waren davon erfasst.
Außerdem bekamen Besucher:innen ohne sachliche Rechtfertigung lediglich eine teilweise Rückerstattung („Müllpfand“), wenn sie einen halbvollen Müllsack zurückbrachten, selbst wenn sie keinen oder nur wenig Müll produzierten.
„Der Beschluss stärkt die Rechte der Verbraucher:innen und bestätigt die Vorjudikatur: Standardmäßig zu erbringende Leistungen dürfen nicht extra bepreist werden ohne Verbraucher:innen zusätzliche Vorteile zu verschaffen“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin Intervention und resümiert: „Verbraucher:innen, die den Müllbeitrag bezahlt haben, stehen Rückzahlungsansprüche zu. Der VKI wird eine gebündelte Geltendmachung dieser Ansprüche prüfen, um betroffene Verbraucher:innen zu unterstützen“.
„Der Schutz der Konsument:innen darf auch bei Großveranstaltungen wie Festivals nicht auf der Strecke bleiben. Es braucht transparente Preise und keine versteckten Gebühren. Das Urteil ist daher ein wichtiges Signal für den Konsumentenschutz“, so Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz.
SERVICE: Weitere Informationen und das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/nova-122025.
