Für die Vermittlung von Fonds erhalten Banken von den Kapitalanlagegesellschaften oftmals Provisionen in Form von sogenannten Bestandsprovisionen. Legen Banken diese Provisionszahlungen den Kund:innen gegenüber nicht offen, sind sie unzulässig und nach Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an die Kund:innen zurückzuzahlen. Der VKI konnte sich nach intensiven Verhandlungen mit der Erste Bank Österreich als Leitinstitut der Sparkassen auf eine Rückzahlung an deren Kund:innen einigen. Betroffen sind Konsument:innen, denen bis 31. Dezember 2017 ein Fondsprodukt der Erste Bank und Sparkassen vermittelt wurde. Eine Anmeldung zur Sammelaktion ist noch bis 22. April 2025 unter www.vki.at/kick-back-2024 möglich.
Bestandsprovisionen für das Halten eines Fonds auf einem Wertpapierdepot der Bank, können zu Lasten der Kund:innen gehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) ist der Erhalt von Bestandsprovisionen von der vermittelnden Bank gegenüber den Kund:innen offenzulegen. Gemäß einer Gesetzesnovelle des WAG im Jahr 2007 (WAG 2007), müssen Bestandsprovisionen darüber hinaus auch der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung dienen. Zudem dürfen diese Bestandsprovisionen keinen Interessenskonflikt zwischen der depotführenden Bank, vertraglich gebundenen Vermittler:innen und den Kund:innen auslösen.
Nach Ansicht des VKI wurden die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Fonds der Erste Bank und Sparkassen jedenfalls bis 31.12.2017 nicht ausreichend offengelegt und können daher aus rechtlicher Sicht zurückverlangt werden. Aufgrund dieser Auffassung startete der VKI bereits 2023 eine Sammelaktion, zu der sich betroffene Kund:innen nach wie vor anmelden können. Die Lösung, auf die sich der VKI nach intensiven Verhandlungen mit der Erste Bank Österreich einigen konnte, sieht vor, dass die Bank anspruchsberechtigten Teilnehmer:innen der VKI-Sammelaktion einen individuellen Rückerstattungsbetrag anbieten wird. Für die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Lösung ist die Anmeldung an der kostenlosen Sammelaktion des VKI unter www.vki.at/kick-back-2024 erforderlich. Die Anmeldung ist noch bis 22. April 2025 möglich.
„Wir freuen uns, dass wir mit Erste Bank und Sparkassen mit einer weiteren großen Bankengruppe eine gute Lösung für betroffene Konsument:innen erzielen konnten“, so Mag. Stefan Schreiner, Leitung der Abteilung Sammelaktionen im VKI. Andere Banken lädt er ein, den Dialog mit dem VKI zu suchen, um über ähnliche Lösungen zu verhandeln.
SERVICE: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.vki.at/kick-back-2024
VKI-Sammelaktion: Einigung mit Erste Bank und Sparkassen zu verrechneten Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten
Betroffene können sich bis 22. April 2025 zur Sammelaktion anmelden und Ansprüche stellen