Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die ARAG SE Direktion für Österreich (ARAG) wegen Klauseln geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützen, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten (z. B. bei Reiserücktritt, Flugausfall, Veranstaltungsabsage) und bei Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen, abzulehnen. Nachdem bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu jenen Klauseln vorliegt, auf die sich die ARAG bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten berufen hat, ging es vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nur noch um die Ausschlussklausel zu Akten der Hoheitsverwaltung. Der OGH erklärte diese Klausel für gesetzwidrig.
Laut den Rechtsschutzbedingungen der ARAG bestand weder ein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ (Klausel 1 = Ausnahmesituationsklausel) „und Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“ (Klausel 2) noch „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“ (Klausel 3 = Katastrophenklausel).
Im Einklang mit der zuvor ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausnahmesituationsklausel und Katastrophenklausel beurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Ausnahmesituationsklausel der ARAG als unzulässig und die Katastrophenklausel als zulässig. Die Entscheidung des OLG Wien zu diesen beiden Klauseln wurde rechtskräftig, wodurch sich der OGH nur noch mit der Klausel zu befassen hatte, die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz ausnimmt, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen. Im Anschluss daran zählt die Klausel bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit beispielhaft auf.
Der OGH sah die Klausel als intransparent und daher unzulässig an, da die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen unklar bleibt. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt laut OGH nicht zur Transparenz der Klausel, da sie durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren lässt, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies umso mehr, als – wie der OGH ausführte – durch den Hinweis auf Grundbuchsangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw. inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
„Wir freuen uns, dass der OGH der Argumentation des VKI gefolgt ist und einer weiteren intransparenten Ausschlussklausel den Riegel vorgeschoben hat“, kommentiert Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, die Entscheidung des OGH. „Die vorliegende Klausel ließ Verbraucher:innen im Unklaren, welche Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Das vom VKI geführte Verbandsverfahren beseitigt diese Klausel, die Verbraucher:innen ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/ARAG102023.