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VKI: Klauseln des Veranstalters Barracuda Music laut OGH gesetzwidrig

Gutschein statt Geld: Veranstalter wollte pandemiebedingte Sonderregeln unzulässig ausweiten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Unter anderem beabsichtigte Barracuda Music, nicht nur beim Ausfall von Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, sondern auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt, Gutscheine anstelle von Geld an die Kund:innen ausgeben können. Dem erteilt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine deutliche Absage und erklärt dies für gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Barracuda Music sah vor, dass Terminänderungen aufgrund der Covid‑19‑Pandemie oder anderer Fälle höherer Gewalt dann geringfügig und zumutbar seien, wenn der neue Veranstaltungstermin nicht länger als 18 Monate nach dem ursprünglichen Termin liegt. Barracuda Music räumte sich damit ein einseitiges Leistungsänderungsrecht ein. Diese Leistungsänderung ist für Verbraucher:innen aber weder geringfügig noch zumutbar, weil sich Barracuda Music damit die Möglichkeit gibt, einen beliebigen neuen Termin für die abgesagte Veranstaltung festzusetzen. Betroffenen kann jedoch nicht zugemutet werden, innerhalb der nächsten 18 Monate zu einem bestimmten Termin nach wie vor an der Veranstaltung interessiert und verfügbar zu sein, so der OGH. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.

Eine andere Klausel sah vor, dass für „Veranstaltungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie oder sonstiger Fälle höherer Gewalt entfallen“, Kund:innen anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein ausgestellt wird. Zwar ermöglicht das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG) dem Veranstalter bei Ausfall einer Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie, bis zu einem bestimmten Betrag einen Gutschein anstelle des Eintrittspreises auszugeben. Barracuda Music wollte dies jedoch auch auf sonstige Fälle höherer Gewalt ausdehnen. Für den OGH benachteiligt dies die Verbraucher:innen gröblich. 

„Der Gesetzgeber hat das KuKuSpoSiG für den historisch einmaligen Ausnahmefall der Covid-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung griff massiv in das allgemeine Vertragsrecht und die Interessen der Konsument:innen ein, auch weil dadurch den Verbraucher:innen das Insolvenzrisiko hinsichtlich der in Gutscheine umgewandelten Ersatzansprüche auferlegt wurde. Es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, diese Regelung nun vertraglich auf alle anderen Fälle der höheren Gewalt, wie etwa Schlechtwetter, auszuweiten“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel im Zusammenhang mit Absagen von Veranstaltungen, nach der „im Falle einer Refundierung allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden können“. Diese Gebühren betragen üblicherweise rund 10 Prozent. Die Klausel ist – so der OGH – schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie eine Refundierung von Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Verschuldens von Barracuda Music abgesagt wurde. 

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Barracuda092023.

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