Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück. Der VKI geht allerdings davon aus, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und rät daher verstärkt zur Kontrolle der Indexanpassung auf Handyrechnungen.
Ein Konsument hat im Dezember 2022 bei der Hutchison Drei Austria GmbH („Drei“) einen Vertrag zu einem Angebotspreis von monatlich 25 Euro abgeschlossen. Der Tarif unterlag nach den bei Vertragsschluss gegebenen Informationen einer Wertsicherung. Diese sollte anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) durchgeführt werden. Im folgenden März kam es dann zu einer Preiserhöhung, die allerdings nicht auf Grundlage des Aktionspreises von 25 Euro, sondern anhand des Vergleichspreises von 50 Euro pro Monat vorgenommen wurde. Das führte dazu, dass sich der Preis doppelt so stark erhöhte, wie es aufgrund der VPI-Änderung bei einem Preis von 25 Euro möglich gewesen wäre.
Eine Beschwerde des Verbrauchers bei „Drei“ brachte keine Lösung. Dort berief man sich nur auf die vereinbarte Wertsicherung. Der Konsument wandte sich daraufhin an den VKI. Dieser beurteilte das Vorgehen von „Drei“ als unzulässig und brachte für den Konsumenten eine Mahnklage ein. „Drei“ zahlte aufgrund der Klage den überhöhten Betrag zurück.
„Wir gehen von keinem Einzelfall aus. Gerade Konsument:innen, die vor Weihnachten 2022 ein Sonderangebot beim Abschluss ihres Handyvertrags in Anspruch genommen haben, könnten von dieser Berechnungsmethode betroffen sein“, führt Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist beim VKI, aus. „Wir raten generell allen Verbraucher:innen, regelmäßig ihre Handy-Rechnung zu kontrollieren“, so Kemetmüller: „Wenn diese fehlerhaft ist, sollten Verbraucher:innen in einem ersten Schritt sobald als möglich ihren Telekom-Anbieter kontaktieren und eine Berichtigung der Rechnung fordern.“