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VKI: OGH bestätigt irreführende Werbung bei „Gröbi Waldbeere“

Werbung mit Waldbeeren – für Getränk ohne Waldbeeren – ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DrinkStar GmbH wegen einer irreführenden Produktaufmachung geklagt. Konkret ging es um das Erfrischungsgetränk „Gröbi Waldbeere“, das keinen Furchtsaftanteil von Waldbeeren enthielt, obwohl auf dem Flaschenetikett Waldbeeren naturgetreu abgebildet waren. Bereits das Handelsgericht (HG) Wien hatte darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung erkannt und das Oberlandesgericht (OLG) Wien das Urteil bestätigt. Jetzt wies der Oberste Gerichtshof (OGH) auch das Revisionsbegehren der DrinkStar GmbH zurück. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Das bekannte Erfrischungsgetränk „Gröbi“ wird in mehreren Geschmacksrichtungen, unter anderem auch als „Gröbi Waldbeere“, angeboten. Dessen Flaschenetikett zieren naturgetreue Abbildungen von heimischen Früchten wie Brombeeren, Heidelbeeren und Himbeeren. Auf der Webseite wird das Getränk unter anderem mit der Beschreibung „So schmeckt Heimat. Beerig-gut genießen. Wie ein Früchtekorb frisch im Wald gepflückt“ angepriesen.

Tatsächlich enthält „Gröbi Waldbeere“ keinerlei Bestandteile von Waldbeeren, weder in Form von Saft(-konzentrat) noch in Form von natürlichen Aromen der Früchte. Der VKI sah darin eine irreführende Produktaufmachung und brachte Klage ein. Bereits das HG Wien folgte der Rechtsansicht des VKI und untersagte der DrinkStar GmbH diese Art der Bewerbung, weil das Produkt keinen Saft bzw. kein Saftkonzentrat der abgebildeten Früchte enthält. „Das Gericht urteilte, dass eine solche Aufmachung selbst dann unzulässig wäre, wenn das Getränk natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten würde“, erläutert Dr. Barbara Bauer, Juristin im VKI, das Urteil.

In Folge bestätigte das OLG Wien diese Entscheidung und hielt fest, dass auch die Richtigstellung im Zutatenverzeichnis an der Irreführungseignung nichts ändere, da weite Kreise der Verbraucher:innen dieses nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen. Den Einwand der DrinkStar GmbH, dass Verbraucher:innen die abgebildeten Früchte nur als Hinweis auf die Geschmacksrichtung verstehen würden, ließ das OLG Wien nicht gelten. Genauso wenig, dass Gröbi Waldbeere den Anforderungen des Lebensmittelbuchs an Erfrischungsgetränken entspricht. Dies schließt nach Ansicht des Gerichts die Irreführungseignung durch die Produktaufmachung nicht aus.

Die von der DrinkStar GmbH dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

„Der VKI überprüft und kontrolliert über den bei uns eingerichteten Lebensmittel-Check jährlich zahlreiche Produkte. Gegen irreführende Auslobungen gehen wir auch immer wieder gerichtlich vor. Dieses Urteil ist ein weiterer wichtiger Beitrag, sachliche Produktinformation im Marketing der Lebensmittelbranche durchzusetzen“, betont Dr. Barbara Bauer abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf  www.verbraucherrecht.at/Groebi032024.  

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