Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge sind Vereinbarungen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes – beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen. Für die Nutzung des Angebots der Hapimag mussten Verbraucher:innen zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kund:innen, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“ gemacht.
Das OLG Wien erkannte, wie auch schon das HG Wien, dass die einzelnen Kund:innen zwar formal als „Aktionäre“ zu betrachten seien, sie gleichzeitig aber auch als Verbraucher:innen einzustufen sind. Das Rechtsverhältnis zur Hapimag sei folglich nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Zur Frage des Rücktritts von einem Timesharing-Vertrag wies das OLG Wien darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Das TNG ermöglicht es Verbraucher:innen, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten.
Zudem wurden auch Klauseln, welche die Weitergabe der „Aktien“ und den Rückkauf an das Unternehmen regelten, vom OLG Wien als unzulässig beurteilt. Diese Bestimmungen waren intransparent und ermöglichten Hapimag unter anderem willkürliche Beurteilungsspielräume. Auch eine fünfjährige Verjährungsfrist von „Wohnpunkten“, mit denen der Urlaub „bezahlt“ werden konnte, wurde vom Gericht als unzulässig beurteilt.
„Das Oberlandesgericht Wien hat ein sehr umfangreiches und – aus Konsument:innensicht – sehr erfreuliches Urteil zu Timesharing-Verträgen gefällt“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Urteil bestätigt allem voran die Einschätzung des VKI, dass sich verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen nicht durch komplizierte Vertragsgestaltung oder formale Aktionärsstellungen aushebeln lassen.“
SERVICE: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Hapimag082024.