Für die Vermittlung von Fondsprodukten erhalten Banken von den Kapitalanlagegesellschaften oftmals Provisionen. Werden diese Provisionszahlungen (Kick-back-Zahlungen) den Kund:innen gegenüber nicht offengelegt, sind diese unzulässig und nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückzuzahlen. Kund:innen der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG („Erste Bank“) sowie der Unicredit Bank Austria AG (Bank Austria) haben seit Mai 2023 die Möglichkeit zur Teilnahme an einer kostenlosen Sammelaktion des VKI. Aufgrund des Naheverhältnisses zur Erste Bank wird die Aktion nun auch für betroffene Kund:innen des Sparkassensektors geöffnet. Diese können sich ab sofort an der kostenlosen Sammelaktion zur Rückforderung unzulässiger Kick-back-Zahlungen beteiligen. Die Anmeldung ist online unter www.verbraucherrecht.at/kick-back möglich.
Nicht nur Erste Bank und Bank Austria, sondern auch die Sparkassen erhalten seit Jahrzehnten für die Vermittlung von diversen Finanzanlageprodukten sogenannte Bestandsprovisionen (Kick-back-Zahlungen) von Kapitalanlagegesellschaften. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) sind Kick-back-Vereinbarungen von der vermittelnden Bank gegenüber den Kund:innen jedoch offenzulegen. Seit einer Gesetzesnovelle des WAG im Jahr 2007 müssen Bestandsprovisionen nicht nur offengelegt werden, sondern zusätzlich auch der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung dienen. Außerdem dürfen sie zu keiner Interessenskollision führen.
Nach Ansicht des VKI wurden vor 2007 Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Finanzprodukten verschwiegen. Dass es im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2017 zu einer ausreichenden Offenlegung und darüber hinaus zu einer Qualitätsverbesserung gekommen ist, ist nach Ansicht des VKI nicht erkennbar. Erst ab 2018 kam es zu einer beobachtbaren Verbesserung.
Nach Rechtsansicht des VKI sind die bis 31.12.2017 unzulässig vereinnahmten Bestandsprovisionen von den Banken an die Kund:innen zurückzuzahlen. Die Höhe der geflossenen Bestandsprovisionen ist abhängig vom veranlagten Fondsvermögen und beträgt ca. 0,8 Prozent des Fondsvermögens pro Veranlagungsjahr. Der rückzuerstattende Betrag könnte je nach Investitionsvolumen und Investitionszeit ein paar hundert bis ein paar tausend Euro ausmachen.
„Es ist nicht einzusehen, dass zu Unrecht vereinnahmte Bestandsprovisionen trotz höchstgerichtlicher Urteile weiterhin einbehalten werden“, betont Mag. Stefan Schreiner, Leiter der Abteilung Sammelklagen im VKI. „Wir fordern nunmehr auch die Sparkassen auf, die Kick-back-Zahlungen umgehend den betroffenen Kund:innen zu erstatten.“
SERVICE: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.verbraucherrecht.at/kick-back.