Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank AG (Wiener Spar- und Kreditinstitut) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.
Bereits im Jahr 2016 befasste sich der OGH mit der Kreditbearbeitungsgebühr, beurteilte sie damals aber als zulässig. Zwischenzeitig stellte der OGH im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in jüngsten Entscheidungen zur Servicepauschale bei Fitnesscenterverträgen klar, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten seitens des Unternehmers unzulässig ist. Der VKI wollte daher die Zulässigkeit der (Kredit-)Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen nochmals höchstgerichtlich klären lassen und brachte Anfang 2023 eine Verbandsklage gegen die WSK Bank ein. Deren Kreditverträge sahen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrages, Erhebungsspesen von 75 Euro sowie Überweisungsspesen von 15 Euro und Portokosten in Höhe von 25 Euro vor, die jeweils „vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden“.
Während der OGH den Begriff der „Kreditbearbeitungsgebühr“ für sich genommen als ausreichend transparent ansieht, sieht er die Gebühr nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung als intransparent an, weil die Verbraucher:innen nicht bloß zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten verpflichtet werden. Dabei bleibt unklar, welche konkreten Leistungen bzw. Aufwände bei der Bereitstellung des Kredits darüber hinaus noch mit einer „Kreditbearbeitungsgebühr“ abgegolten werden sollen. Zudem können Verbraucher:innen nicht überprüfen, inwieweit es hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten zu Überschneidungen oder einer Mehrfachverrechnung kommt.
Auch weitere vom VKI eingeklagte Gebührenklauseln (Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Kosten für Porto und Drucksorten) wurden vom OGH wegen Intransparenz verworfen. Auch bei diesen Gebühren bleibt unklar, wie oft solche Spesen verrechnet werden dürfen, sodass eine mehrmalige Verrechnung nicht ausgeschlossen werden kann.
„Die Entscheidung leistet einen wichtigen Beitrag zur Entgelttransparenz bei Kreditverträgen. Verbraucher:innen müssen überprüfen können, welche Leistung mit welchem konkreten Entgelt vergütet werden soll“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Betroffene Kreditnehmer:innen der WSK Bank, die derartige Gebühren bezahlt haben, können diese unserer Ansicht nach zurückfordern. Der VKI wird betroffene Kreditnehmer:innen – nach Ablauf der Umsetzungsfrist von vier Monaten – bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen“, so Leupold.
Da die Entscheidung nur die besondere Ausgestaltung der Kreditbearbeitungsgebühr bei der WSK Bank betrifft, lassen sich noch keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse auf die Kreditbearbeitungsgebührenlage bei anderen Kreditinstituten ziehen. „Der VKI wird nun prüfen, ob auch andere Banken derartige Vertragsgestaltungen verwenden“, erläutert Leupold abschließend.
SERVICE: Weitere Informationen auf www.verbraucherrecht.at/wsk022024.