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VKI: 40 unzulässige Vertragsbestimmungen beim PlayStation-Network (PSN)

Gerichte beurteilten zudem die Zustellung der Klage in deutscher Sprache an Sony als rechtmäßig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited  wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die 40 eingeklagten Klauseln, die vom Handelsgericht (HG) Wien allesamt als unzulässig beurteilt wurden, betrafen unter anderem den Verfall von Guthaben und Haftungsvorschriften der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Vorfeld des Urteils wurde zudem geklärt, dass die Zustellung der Klage an den international tätigen Konzern in deutscher Sprache zulässig war.

 

Bevor sich das Gericht inhaltlich mit der VKI-Klage befassen konnte, wurden prozessuale Fragen behandelt. Denn die Beklagten, deren Sitz sich in London befindet, hatten die Annahme der zugestellten Klage verweigert, weil diese in deutscher Sprache verfasst war. Dieser Punkt wurde in einem separaten Verfahrensabschnitt behandelt und bereits rechtskräftig entschieden: Eine Klagszustellung in deutscher Sprache an Sony war laut Oberlandesgericht Wien wirksam. Diesbezüglich wurde unter anderem berücksichtigt, dass eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die AGB durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und alle Leistungen sowie der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache angeboten werden.

Viele der eingeklagten Klauseln befanden sich in den „PSN-Nutzungsbedingungen“. Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst, über den z.B. digitale Inhalte (wie etwa Spiele, Filme) via Download oder Stream erworben werden können.

Das HG Wien erklärte unter anderem Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegten. Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten. „Eine solche pauschale und unbeschränkte Haftung von Verbraucherinnen und Verbraucher für Aktivitäten, die über ihr Kundenkonto vorgenommen werden, ist ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als gröbliche Benachteiligung zu qualifizieren“, betont Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das HG Wien beurteilte eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend. „Das Gericht hat diesbezüglich klargestellt, dass ein solches Guthaben bei einer allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung binnen 24 Monaten verjähren darf“, kommentiert Kogelmann.

Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.

„Das Urteil ist für Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt sehr erfreulich, da es zu unterschiedlichsten Fragestellungen bei Onlinediensten und Videospielen Klarheit bringt“, so Kogelmann abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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