Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den deutschen Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ geklagt. Grund war die automatische Vertragsverlängerung bei einer Skiversicherung. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien beurteilte die betreffende Klausel als unzulässig – wie auch fünf weitere. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet auch in Österreich Mitgliedschaften mit Skiversicherungen an. Online wie auch in Sportartikelgeschäften. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming beim Kauf von neuen Skiern auch eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit wollte er die Skiversicherung kündigen. Doch der Verein teilte ihm mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre. Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut dieser Klausel gilt die Mitgliedschaft im Verein wie auch der Versicherungsschutz ab Vertragsabschluss für ein Jahr. Beides verlängert sich jeweils um ein Jahr, sollte nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Der konkrete Anlassfall konnte nach Einschreiten des VKI geklärt werden. Da davon auszugehen ist, dass noch etliche andere österreichische Skifahrerinnen und Skifahrer betroffen sind, führt der VKI gegen den deutschen Verein ein Verbandsverfahren.
Zuerst musste sich das OLG Wien damit auseinandersetzen, welches Recht anzuwenden ist – deutsches oder österreichisches. Das Gericht entschied auf österreichisches und damit zugunsten des VKI.
„Das OLG Wien bestätigt erfreulicherweise die Entscheidung des Erstgerichts, dass hier das österreichische Konsumentenschutzgesetz angewendet werden muss“, kommentiert VKI-Juristin Mag. Marlies Leisentritt das Urteil. „Die angesprochene Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung wurde für unzulässig erklärt. Denn der deutsche Verein ,Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband‘ verpflichtet sich im Vertrag nicht dazu, Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, sollten diese nicht rechtzeitig kündigen.“
Auch fünf weitere Klauseln beurteilte das OLG Wien als gesetzwidrig. So wurde eine Klausel, nach der Verbraucher für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen, als intransparent, gröblich benachteiligend und überraschend beurteilt.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/DSV112022.