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VKI: E-Scooter-Verleiher Superpedestrian („LINK“) gibt Unterlassungserklärung ab

Bereits zweiter E-Scooter-Verleiher zur Unterlassung von mehreren Klauseln verpflichtet

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „Superpedestrian Europe BV – Niederlassung ÖsterreichBV“ geprüft. Die Firma betreibt in Österreich unter der Bezeichnung „LINK“ einen E-Scooter-Verleih. Im Zuge der Prüfung wurden 35 Klauseln der AGB bemängelt. LINK verpflichtete sich jetzt in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden.

Bereits im Sommer 2021 hatte der VKI 45 Klauseln in den AGB eines anderen E-Scooter-Verleihers (Bird Rides Austria GmbH) als unzulässig angesehen und in Folge einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich erwirkt. Bei der aktuellen Überprüfung der AGB von LINK beanstandete der VKI 35 Klauseln. Zentraler Kritikpunkt des VKI waren Regelungen, die die Haftung des Unternehmens einschränkten bzw. jene der Kundinnen und Kunden ausdehnten. Ein Problem, das dem VKI auch schon aus den AGB des Verleihers Bird bekannt war.

Weitere beanstandete Klauseln betrafen die Änderungsmöglichkeiten der AGB. LINK hatte sich weitreichende Rechte zur Änderung der AGB eingeräumt, ohne dass die Zustimmung der Kundinnen und Kunden notwendig gewesen wäre. „AGB-Änderungen sind zwar durchaus möglich“, führt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller dazu aus, „allerdings gibt es dafür klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die bereits in den entsprechenden Klauseln klar definiert werden müssen. Dadurch schützt der Gesetzgeber Verbraucherinnen und Verbraucher vor überraschenden Vertragsänderungen.“

Ein anderes, ebenfalls von Bird bereits bekanntes Problem war, dass Benutzerinnen und Benutzern keine Mindest-Distanz garantiert wird, die mit den E-Scootern zurückgelegt werden kann. Laut einer Klausel konnte LINK jederzeit das Fahrzeug blockieren, wenn dies aufgrund eines niederen Akkustandes notwendig werden sollte. Dies wurde vom VKI deshalb moniert, weil LINK eine Aktivierungsgebühr pro Fahrt und ein Entgelt pro gefahrene Minute verrechnet. Im ungünstigsten Fall muss bei einer unfreiwilligen Rückgabe dann erneut eine Aktivierungsgebühr bezahlt werden, um die Fahrt (mit einem anderen Fahrzeug) fortsetzen und das gewünschte Ziel erreichen zu können.

SERVICE: Nähere Informationen zum Thema gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Superpedestrian092022.  

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