Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) wegen zwei Preisanpassungsklauseln geklagt und kürzlich dazu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erwirkt. Darin erklärte der OGH zwei Preisanpassungsklauseln aus den Jahren 2019 und 2020 für unzulässig. Damit fällt nach Ansicht des VKI die Grundlage für die Preisanpassung vom 01.09.2019 weg. Der VKI konnte nunmehr mit der KELAG einen Vergleich für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten erzielen. Betroffene Kundinnen und Kunden erhalten im Rahmen einer kostenlosen VKI-Sammelaktion Geld zurück. Die Anmeldung ist bis spätestens 31.12.2022 unter www.verbraucherrecht.at/kelag möglich.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2019 der KELAG befand sich bis Februar 2020 eine Preisänderungsklausel, die vom OGH im Herbst 2019 gegenüber der EVN als gesetzwidrig beurteilt wurde. In den im Februar 2020 übermittelten Bedingungen der KELAG war eine Klausel enthalten, die die unzulässige Preisanpassungsklausel aus 2019 fortsetzt. Der VKI brachte daher – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Klage gegen die KELAG ein. Der OGH bestätigte kürzlich die Rechtsansicht des VKI und erklärte beide Preisanpassungsklauseln für unzulässig. Damit fiel die Grundlage für die Preisanpassung vom 01.09.2019 weg. Der VKI forderte eine Refundierung ein.
Nach konstruktiven Verhandlungen zwischen VKI und KELAG konnte eine attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielt werden. Demnach erhalten betroffene Kunden bei folgenden Stromtarifen die entstandenen Mehrkosten zurück (in Klammer die bis 2019 gebräuchlichen Tarifbezeichnungen):
Kelag Home Plus (Kelag-ÖKO-PUR+)
Kelag Nachtstrom (Kelag-Speicherwärme)
Kelag Home Strom (Kelag-Strom)
Kelag Home Basic (Kelag-Online-Strom)
Kelag Home Basic (Kelag-ÖKO-Fix)
Kelag Nachtstrom (Kelag-ÖKO-Nachtstrom)
Kelag Home Basic (Ö-Strom“)
Kelag Nachtstrom (Austria-Speicherwärme)
Kelag Home Nachtstrom (Kelag-Nachtstrom)
Der Geldersatz ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Energiepreis vom 31.08.2019 und 01.09.2019.
Die Refundierung erfolgt durch Banküberweisung. Für die Auszahlung der verbrauchsabhängigen Gutschrift ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at/kelag bis spätestens 31.12.2022 erforderlich. Entsprechende Informationen werden in den nächsten Tagen von der KELAG an bestehende Kunden versandt. Auch ehemalige Kunden, die von der Preiserhöhung 01.09.2019 betroffen waren, können die vorgesehene Refundierung erhalten – per Anmeldung beim VKI.
„Wir haben nunmehr mit der KELAG eine konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die Vereinbarung.
Bei einem Durchschnittskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh ergibt dies für den Zeitraum von 31 Monaten einen Betrag von rund 124 Euro.
SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der KELAG und zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es auf www.verbraucherrecht.at.