Zum Inhalt

VKI: Einigung mit IKB zu Strompreisanpassung

Konsumenten erhalten Geldersatz

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt, welche auch von der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB) verwendet worden war. Durch dieses Urteil fiel die Grundlage für vergangene Preiserhöhungen weg. Nach Ansicht des VKI waren daher die auf Basis dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen an betroffene Kunden zurückzahlen. Der VKI konnte nunmehr mit der IKB eine vergleichsweise Lösung für Konsumenten erzielen. Demnach erhalten alle Betroffenen für die Preiserhöhung vom 01.01.2019 Geldersatz.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB) befand sich bis Anfang 2020 eine Preisänderungsklausel, die es ermöglichte, Preiserhöhungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte im Herbst 2019 eine vergleichbare Klausel der EVN als gesetzwidrig beurteilt. Da die Begründung des OGH für die Gesetzwidrigkeit der EVN-Klausel analog auf die von der IKB verwendete Klausel anwendbar ist, forderte der VKI auch hier eine Refundierung ein. Infrage stand dabei die letzte Preiserhöhung vom 01.01.2019 betreffend Strom.

Nach konstruktiven Verhandlungen konnte der VKI eine attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielen: Demnach erhalten betroffene Kunden bei den Tarifen IKB-comfort, IKB-eco, IKB-Grundversorgung sowie bei den Zusatzprodukten IKB-Boiler und IKB-Heizung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2020 abhängig vom Verbrauch eine pauschale Refundierung zwischen 0,5 und 120 Euro. Die Refundierung ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Energiepreis 2018 und 2019.

Die Refundierung erfolgt mittels Banküberweisung. Für die Überweisung des pauschalen Geldersatzes ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at/ikb oder über die Website der IKB unter www.ikb.at/rueckzahlung bis spätestens 16.08.2021 erforderlich. Entsprechende Informationen werden Ende Mai 2021 von der IKB an bestehende Kunden versandt. Auch ehemalige Kunden, die von der letzten Preiserhöhung noch betroffen waren, können die vorgesehene Refundierung erhalten.

„Wir haben mit der IKB eine unkomplizierte und konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die Vereinbarung.

Betroffene Haushalte mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch können in der Regel mit einer Kompensation von 45 Euro rechnen.

SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der  Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Zum Seitenanfang