Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die SmileDirectClub DEU GmbH geklagt, da das Unternehmen Zahnkorrekturen mit einem niedrigeren Preis als dem tatsächlichen beworben hat. Zudem führte das Unternehmen bei der Werbung für eine Ratenzahlung nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an, unter anderem weder den Zinssatz noch den zu zahlenden Gesamtbetrag. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Unterlassungsklage des VKI statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die SmileDirectClub DEU GmbH bot auf Facebook und Instagram „Zahnkorrekturen“ (Behandlung der Zahnstellung) durch per Post übersandte „Retainer-Schienen“ an. Geworben wurde unter anderem mit: „Gerade Zähne für nur 3 € am Tag“, „Kurze Behandlungsdauer von nur 4-6 Monaten“.
Verbraucherinnen und Verbraucher rechneten angesichts der Ankündigung der Werbeeinschaltung damit, dass sie nur 3 Euro pro Tag zu bezahlen hätten, was eine Gesamtbelastung von ungefähr 500 Euro ergibt. Der Gesamtpreis für das beworbene Produkt stand jedoch bereits im Vorhinein fest und betrug laut Website zumindest 1.650 Euro. Bei einer Ratenzahlung ab 31 Euro pro Monat in 72 Raten erhöhte sich der Gesamtpreis sogar auf über 2.200 Euro. Das Angebot erschien also bedeutend günstiger als es tatsächlich ist. Dies stellt laut HG Wien eine irreführende Geschäftspraxis dar.
Zudem müssen laut Verbraucherkreditgesetz in einer Werbung für eine Ratenzahlung gewisse wichtige Informationen, wie etwa der effektive Jahreszinssatz oder der zu zahlenden Gesamtbetrag klar und auffallend angegeben werden, wenn mit einer konkreten Zahl – wie hier der täglichen Kosten – geworben wird. Diese Angaben fehlten in der Werbung der SmileDirectClub DEU GmbH. Es lag somit auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Verbraucherkreditgesetzes vor.
„Wir sind in der Vergangenheit bereits des Öfteren erfolgreich gegen Werbung für Zahnkorrekturen vorgegangen, bei denen sich die Firmen durch mangelnde Kostentransparenz negativ hervorgetan haben. Dazu zählen etwa die Urban Technology GmbH („Dr Smile“) aber auch die Sunshine Smile GmbH („PlusDental“), welche sich jeweils in gerichtlichen Vergleichen verpflichtet haben, bestimmte Werbungen mit mangelnden Informationen über die Kosten zu unterlassen. Auch das Ergebnis des aktuellen Verfahrens gegen SmileDirectClub DEU GmbH ist für Konsumentinnen und Konsumenten erfreulich“, zeigt sich Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI zufrieden. „Wir werden auch in Zukunft unser Augenmerk weiter auf potenziell gesetzwidrige Bewerbungen von Zahnkorrekturen legen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at. Weitere Informationen zum Thema Online‑Anbieter von Zahnkorrekturen sind auf www.konsument.at/aligner zu finden.