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VKI ging mittels Klage erfolgreich gegen WhatsApp vor

Klausel, mit der Nutzungsbedingungen geändert wurden, ist gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp Anfang 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen selbst. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte nun die Klausel, mit der die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie geändert wurden, als unzulässig – ebenso die fünf eingeklagten Klauseln aus den Nutzungsbedingungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die WhatsApp Ireland Limited, mit Sitz in Irland, betreibt den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp. Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp Nutzerinnen und Nutzern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtline aktualisiert werden. Dort war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest ... Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier.“ Darunter befand sich ein Button, der angeklickt werden konnte und die Aufschrift „ZUSTIMMEN“ trug. Die Benachrichtigung konnte durch das Anklicken eines im rechten oberen Eck abgebildeten „X“ ausgeblendet werden.

Laut HG Wien wird hierdurch von den Nutzerinnen und Nutzer eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen beziehungsweise zu deren Änderungen verlangt, deren Inhalt aber unklar ist. Die dort angebrachten Links waren dem Gericht zufolge nicht eindeutig definiert oder selbsterklärend, sodass zweifelhaft war, über welchen Link die geänderten Nutzungsbedingungen überhaupt abrufbar waren. Die Klausel ist daher bereits aus diesem Grund intransparent.

„Bei einer geplanten Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Unternehmer offenlegen, was genau geändert werden soll“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Außerdem war nach der gegenständlichen Klausel nicht klar, was die Folgen bei Nichtzustimmung sind.“

Für eine künftige Änderung der Nutzungsbedingungen sah WhatsApp zudem vor, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt wird und dabei die sogenannte „Zustimmungsfiktion“ zur Anwendung kommt. Sprich: Wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher den Änderungen innerhalb der Frist nicht aktiv widersprechen und den Dienst weiter nutzen, wertet das Unternehmen dies automatisch als Zustimmung. Das Gericht beurteilte die Klausel deshalb als gesetzwidrig, da nach dem Wortlaut der Klausel auch wesentliche Vertragspflichten auf diesem Wege geändert werden könnten. Eine Zustimmungsfiktion ist in einem solchen Fall jedoch nicht zulässig.

Eine weitere Klausel sollte es WhatsApp ermöglichen, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Damit verstößt WhatsApp gegen das Konsumentenschutzgesetz. Demzufolge ist eine derartige Klausel nur dann wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind.

„Gleich wo Unternehmen ihren Sitz haben, ob nun im Inland oder im Ausland: Wenn Unternehmen ihre Tätigkeit auf den österreichischen Markt ausrichten, müssen sie auch die österreichischen Gesetze befolgen“, so Gelbmann abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/WhatsApp04042022

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