Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs „minibob“ geklagt. Die Klausel legte fest, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte, ohne dass definiert wurde, was eine Session ist bzw. wann eine Session beginnt oder endet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist.
Kurz nach dem Jahreswechsel 2019/2020 erhielt der VKI eine hohe Zahl an Konsumentenbeschwerden wegen einer Tarifumstellung beim Tarif „minibob“ von A1. „Minibob“ ist ein Tarif ohne Grundgebühr, bei dem nach verbrauchten Einheiten abgerechnet wird. Im Zuge der Tarifumstellung sollte für die Internetnutzung nur mehr in Blöcken von 1 MB pro Session abgerechnet werden. Das bedeutet, dass selbst, wenn in einer Session nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht werden, der Kunde in jedem Fall die Kosten für ein ganzes MB zu zahlen hat. (Zur Veranschaulichung: Das Versenden einer langen WhatsApp-Nachricht mit 200 Zeichen verursacht nur einen Datenverbrauch von rund 1 KB, also 0,001 MB. Das Abrufen von 100 E-Mails entspricht einem Datenverbrauch von rund 1 MB.)
Da einige Konsumentinnen und Konsumenten die SIM-Karten auch für die Fernsteuerung von Heizungs- und Alarmsystemen nutzten, kam es bei ihnen durch die neue Abrechnungsmethode zu einer regelrechten Kostenexplosion: Hatte ein Konsument zuvor beispielsweise noch weniger als 2 Euro pro Monat gezahlt, waren es nach der Tarifumstellung plötzlich mehr als 30 Euro. Der VKI hatte daraufhin A1 auf Unterlassung dieser Abrechnungsklausel geklagt.
Der OGH bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI. Da der Begriff der Session in den AGB von A1 unbestimmt bleibt, wird nicht klar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung zu je 1 MB abhängt. Die Klausel ist allein schon aus diesem Grund unzulässig, urteilte der OGH und sah von einer weitergehenden Prüfung ab.
„Was A1 mit dieser Klausel versucht hat, ist ungefähr so, als würde man Wurst beim Einkauf im Supermarkt nicht nach dem tatsächlichen Gewicht bezahlen, sondern für jedes angefangene Kilogramm jeweils den Preis eines ganzen Kilogramms entrichten müssen – und zwar, ohne zu wissen wann, wie und auf welche Art abgewogen wird“, kommentiert Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI.
„Ein Runden auf 1-Megabyte-Blöcke hatte es bis dahin am österreichischen Mobilfunk-Markt noch nicht gegeben. Ein solches Vorgehen würden wir auch dann für unzulässig halten, wenn in den AGB definiert worden wäre, was eine Session ist“, bekräftigt Mag. Kemetmüller die Rechtsansicht des VKI und empfiehlt: „Konsumentinnen und Konsumenten sollten bei Mobilfunkverträgen nicht nur auf den Preis schauen, sondern auch darauf, welche Einheiten nach welchen Kriterien abgerechnet werden.“
SERVICE: Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherrecht.at/042022Blockrounding.