Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Urban Technology GmbH, welche unter der Marke „Dr Smile“ Zahnschienen vertreibt, wegen mangelnder Preistransparenz in der Werbung geklagt. Im Jahr 2021 kam es zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich. Nach Ansicht des VKI verstieß Dr Smile in der Folge 155-mal gegen diesen Vergleich, weshalb der VKI einen Exekutionsantrag einbrachte. Das erstinstanzliche Gericht verhängte eine Strafe in Höhe von 77.500 Euro. Die Strafe wurde nun vom Landesgericht für Zivilrechtssachen (LG ZRS) Wien bestätigt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss ist rechtskräftig.
Das deutsche Unternehmen Urban Technology bietet unter dem Namen „Dr Smile“ Zahnkorrekturen mittels transparenter Zahnschienen (Aligner) an. Im Herbst 2020 klagte der VKI das Unternehmen, weil es Ratenzahlungsmodelle für Zahnbehandlungen blickfangartig mit einer monatlichen Rate von 33 Euro beworben hatte, ohne klar und auffallend die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen – wie etwa den Zinssatz und den zu zahlenden Gesamtbetrag – zu nennen. Im Frühjahr 2021 kam es zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich das Unternehmen zur Unterlassung dieser Geschäftspraktik verpflichtete.
Allein für den Zeitraum April bis August 2022 konnte der VKI insgesamt 155 Verstöße gegen diesen Vergleich belegen. So wurde beispielsweise in den TV-Spots visuell groß mit „ab 33 € mtl*“ geworben, ein Sternchenhinweis mit dem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 10,28 Prozent und einem Gesamtpreis von 2.376 Euro war aber nur für zwei Sekunden und in wesentlich kleinerer Schrift eingeblendet. Akustisch wurde ausschließlich auf die monatliche Rate hingewiesen, einen hörbaren Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gab es nicht.
Der VKI brachte daraufhin einen Exekutionsantrag ein. Das Bezirksgericht Donaustadt verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 77.500 Euro. Das LG ZRS Wien bestätigte jetzt die Höhe der Strafe und führte dazu aus, dass die verhängte Strafe spürbar sein muss, um Dr Smile von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe ist daher in Anbetracht der Vielzahl der Titelverstöße und deren Charakter jedenfalls – auch für die erste Strafverhängung – angemessen.
„Wir freuen uns, dass nun die zweite Instanz die Strafhöhe bestätigt hat und hoffen, dass Dr Smile diese unzulässigen Werbepraktiken jetzt unterlässt. Wir werden Dr Smile, aber auch andere Anbieter, weiterhin im Auge behalten“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.
SERVICE: Den Beschluss im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/DrSmile082023.