Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) geklagt. Im Verfahren ging es um die Füllmenge bzw. den Luftgehalt von Verpackungen. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Manner-Schnitten gibt es in unterschiedlichen Geschmackrichtungen und Verpackungen. Im Verfahren vor dem HG Wien wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert. Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm.
„Die Mozart-Schnitten weisen damit einen Befüllungsgrad von nicht einmal 40 Prozent auf“, kritisiert Mag. Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI. „Konsumentinnen und Konsumenten sollten darauf vertrauen dürfen, dass Verpackungen nicht überdimensioniert sind. Die Irreführung der Verpackung der ‚Mozart Mignon Schnitten‘ ist vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten – die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen – angeboten wird. Konsumenten gehen bei vergleichbaren Produkten der gleichen Verpackungsgröße davon aus, dass diese auch im selben Ausmaß befüllt sind“, so Mag. Grubner weiter.
Das HG Wien beurteilte die Verpackung der Mozart-Schnitten als eindeutig irreführend: Konsumentinnen und Konsumenten rechnen nicht damit, dass sich in der Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ nur 300 Gramm befinden. Auch der auf allen Seiten der Verpackung angebrachte Hinweis der Nettofüllmenge vermag die Irreführung nicht zu verhindern. Hinweise auf das Füllgewicht werden von einer großen Zahl der Kunden nicht wahrgenommen. Verbraucher dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass sich in gleich großen Packungen auch die gleiche Füllmenge befindet.
„Unternehmer rechtfertigen ihre Mogelpackungen gerne mit dem Argument der technischen Notwendigkeit. So brachte auch Manner im Verfahren vor, dass es einer besonderen Kantensiegelung bedarf, damit das Mozart-Produkt nicht ausbeule und stabil stehen könne. Dieses Argument war aber leicht zu widerlegen, denn schließlich können ja auch die ‚Haselnuss Mignon Schnitten‘ von Manner mit 400 Gramm befüllt werden“, erläutert Mag. Grubner abschließend.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/manner072022.