Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass der Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und beanstandete weitere fünf Klauseln. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien beurteilte nun sowohl die Anlassklausel als auch die übrigen fünf eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die WhatsApp Ireland Limited betreibt den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp. Im Frühjahr 2021 schickte WhatsApp den Nutzerinnen und Nutzern eine Mitteilung, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtline aktualisiert werden. Darin war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest ... Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier.“ Darunter befand sich ein Button, der angeklickt werden konnte und die Aufschrift „ZUSTIMMEN“ trug. Die Benachrichtigung konnte durch das Anklicken eines im rechten oberen Eck abgebildeten „X“ ausgeblendet werden.
Für das OLG Wien ist diese Klausel intransparent. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen diversen AGB-Änderungen zustimmen. Es fehlen aber konkrete Angaben über diese Änderungen. Daher bleiben die Auswirkungen der Zustimmung unklar. Auch der Hyperlink in der Mitteilung führte nur zu den umfangreichen neuen Nutzungsbedingungen. Welchen Änderungen zugestimmt werden sollte, konnten die Nutzerinnen und Nutzer – wenn überhaupt – nur durch höchst aufwändige Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bedingungen in Erfahrung bringen. Dies ist laut OLG Wien nicht ausreichend.
Weiters enthielten die AGB eine Klausel, nach der WhatsApp sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jedwedes verbundene Unternehmen abtreten konnte. Dies stellt einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar. „Eine derartige Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn sie mit dem einzelnen Kunden individuell ausgehandelt wird, nicht aber, wenn sie bloß in den AGB enthalten ist. Der Gesetzgeber verlangt dies, um sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Zudem hatte WhatsApp für zukünftige Änderungen der Nutzungsbedingungen vorgesehen, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt wird und gültig wird, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher danach die Dienste von WhatsApp weiter nutzen. Eine solche unbeschränkte Zustimmungsfiktion für die Änderungen der Vertragsbedingungen befand das OLG Wien ebenfalls für unzulässig.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Whatsapp122022.