Zum Inhalt

VKI: UNIQA – Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag ist unzulässig

VKI stellt Betroffenen einen kostenlosen Musterbrief für Rückforderungsansprüche zur Verfügung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministerium die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Gegenstand des Verbandsverfahrens waren 18 Klauseln in den Versicherungsbedingungen der UNIQA. Bereits in den Unterinstanzen wurde die Mehrheit der beanstandeten Klauseln rechtskräftig für unzulässig erklärt. Drei – in zweiter Instanz für unzulässig erklärte – Klauseln sind aktuell noch Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Eine der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärten Klauseln ist jene zum Unterjährigkeitszuschlag: Betroffene Konsument:innen haben nach Ansicht des VKI folglich das Recht, verrechnete Unterjährigkeitszuschläge zurückfordern. Der VKI stellt auf www.verbraucherrecht.at kostenlos einen Musterbrief zur Verfügung.

Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die UNIQA wegen einer Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag – und einer Vielzahl weiterer Klauseln – eingebracht. Die Klausel, die in weiterer Folge als intransparent und daher unzulässig beurteilt wurde, lautete folgendermaßen: „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag.“

Bereits das Erstgericht führte unter Verweis auf eine Entscheidung des OGH aus, dass die Klausel nicht erkennen lasse, ob Versicherungsnehmer:innen wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen können oder ob sie den Zuschlag – wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben –  akzeptieren müssen. Damit seien Versicherungsnehmer:innen über ihre Rechtsposition im Unklaren. Zudem seien Versicherungsnehmer:innen über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen vorvertraglich zu informieren.

„In vielen Verträgen, in denen Unterjährigkeitszuschläge verrechnet wurden, ergeben sich für die Versicherungsnehmer:innen unseres Erachtens nun Rückforderungsansprüche. Wir empfehlen, etwaige Ansprüche gegen UNIQA schriftlich geltend zu machen und die Bekanntgabe der Höhe der Zuschläge sowie deren Rückzahlung zu fordern“, betont Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI. „Um den Konsument:innen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, stellen wir kostenlos einen Musterbrief zur Verfügung.“

SERVICE: Den Musterbrief sowie die Urteile im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA052023.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
Zum Seitenanfang