Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den deutschen Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ geklagt. Im Anlassfall ging es um die automatische Vertragsverlängerung einer Skiversicherung. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte die zugrundeliegende sowie sechs weitere Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet online und im stationären Skihandel – so auch in österreichischen Sportartikelgeschäften – Mitgliedschaften mit Skiversicherungen für Verbraucherinnen und Verbraucher an. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming im Zuge des Kaufs von neuen Skiern auch eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Als er die Skiversicherung dann mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit kündigen wollte, teilte ihm der Verein mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre.
Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass die Mitgliedschaft im Verein sowie der Versicherungsschutz ab dem Tag des Vertragsabschlusses gelten und sich jeweils um ein Jahr verlängern, sofern der Konsument nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf kündigt.
„Eine derartige automatische Vertragsverlängerung ist in Österreich aber nur dann zulässig, wenn der Unternehmer sich bereits im zugrundeliegenden Vertrag dazu verpflichtet, den Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, sollte der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigen“, betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Und natürlich muss der Unternehmer diesen Hinweis dann auch geben. Die beanstandete Klausel enthielt eine solche Hinweis-Verpflichtung jedoch nicht und ist daher laut HG Wien gesetzwidrig.“
„Der konkrete Anlassfall konnte nach einer Intervention des VKI geklärt werden“, so Dr. Beate Gelbmann, weiter. „Da wir aber davon ausgehen, dass noch etliche andere österreichische Skifahrerinnen und Skifahrer betroffen sind, hat der VKI den deutschen Verein zur generellen Unterlassung dieser Klausel gegenüber Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich aufgefordert und nach erfolgloser Aufforderung geklagt – mit dem nun vorliegenden Ergebnis.“
Als überraschend und nachteilig beurteilte das HG Wien zudem eine weitere Klausel, der zufolge Verbraucher für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen. Diese Klausel hätte zur Folge, dass Gegenstände, für die keine Originalbelege mehr vorliegen – sondern beispielsweise nur Kopien – nicht versichert sind, womit der Durchschnittsverbraucher nicht rechnet. Auch diese Klausel ist unzulässig.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.