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VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

OGH bestätigt Rechtsansicht des VKI – Preiserhöhungsklauseln unzulässig 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN), mit Sitz in London, wegen unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen. Der VKI beanstandete 15 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen. Nachdem bereits die vorhergehenden Instanzen alle 15 angefochtenen Klauseln für unzulässig erklärt hatten, liegt nun ein Teilurteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor, in dem 13 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil betrifft unter anderem unzulässige Preiserhöhungs- und Vertragsänderungsklauseln. Eine Klausel muss nochmals in erster Instanz verhandelt werden, eine Klausel wurde abgewiesen.

DAZN zählt zu den führenden Anbietern von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen und richtet sein Angebot an Verbraucher:innen im gesamten österreichischen Bundesgebiet. Das angebotene Streaming-Angebot besteht ausschließlich aus Sportinhalten. Kund:innen können nach Abschluss eines entsprechenden Abonnements auf internetfähigen Geräten Live-Sport-Übertragungen, zeitversetzt aufgezeichnete Sportereignisse sowie Rückschauen auf Sportereignisse und Sportdokumentationen ansehen, und zwar für eine Vielzahl von unterschiedlichen Sportarten.

Die Klage des VKI hatte unter anderem eine Klausel zum Inhalt, mit welcher sich das Unternehmen die Möglichkeit sicherte, den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft auch nach Vertragsabschluss „an sich veränderte Marktbedingungen anzupassen, soweit sich die für die Kalkulation dieser Preise relevanten Bereitstellungskosten [...] erheblich erhöhen“. 

„Einseitige Preisanpassungsklauseln sind aber nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Insbesondere müssen die dafür maßgeblichen Umstände ,von außen‘ kommen, das Unternehmen darf auf diese also keinen Einfluss haben“, erläutert VKI-Jurist Dr. Joachim Kogelmann. Der OGH hielt fest, dass dies schon nicht mehr der Fall sei, wenn das Unternehmen Lizenzkosten verhandelt. Denn das Unternehmen entscheidet selbst, welchen Sparten es Priorität einräumt und wie viel es für Lizenzen bietet. 

Eine andere Preisanpassungsklausel stellte auf den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) ab, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung zu beinhalten. Auch diese Klausel ist laut OGH – mangels Preissenkungsverpflichtung bei Senkungen des VPI – unzulässig. Der OGH beurteilte auch einige damit in Zusammenhang stehende Klauseln als gesetzwidrig – darunter etwa jene Bestimmung, wonach Preisänderungen 30 Tage nach Versand einer E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse automatisch wirksam werden.

„Klauseln, die Unternehmen willkürliche Preiserhöhungen erlauben, haben in einem fairen Markt nichts verloren. Gerade in Zeiten steigender Preise ist es unverzichtbar, dass Konsument:innen auf faire Vertragsbedingungen vertrauen können. Dass der OGH der Argumentation des VKI gefolgt ist, ist ein starkes Signal: Konsument:innen sind keine Spielmasse für undurchsichtige Preiserhöhungen. Wir lassen nicht zu, dass Rechte einseitig ausgehöhlt werden – wer in Österreich Verträge abschließt, muss sich an geltendes Recht halten. Ich danke dem VKI, der mit dieser Klage einmal mehr gezeigt hat, wie wichtig ein starker Konsumentenschutz in der digitalen Welt ist.“, so Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz. 

Neben diversen Preisanpassungsklauseln beurteilte der OGH eine Klausel als gesetzwidrig, die es Verbraucher:innen verbieten würde, den Streaming-Service „an Orten“ zu schauen, „an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann“. Damit wäre folglich die Nutzung des Services an öffentlichen Orten wie Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Das beurteilt der OGH jedoch als eine unsachliche Einschränkung der Nutzungsrechte. Daneben betrifft das Urteil auch noch Klauseln, die inhaltliche Änderungen im Streamingangebot ermöglicht hätten oder eine Kündigungsmöglichkeit des Unternehmens, wenn dieses "berechtigte Gründe zu der Annahme” hätte, dass der Service “übermäßig” genutzt wird. 

Die wichtigste Folge des Urteils betrifft allerdings die Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln. „Gerade in Zeiten, in denen sämtliche Streaming-Anbieter an der Preisschraube drehen, schiebt der OGH schleichenden Preiserhöhungen ohne ausreichende rechtliche Grundlage einen Riegel vor“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, das Urteil. „Preisanpassungen, die auf Grundlage derartiger, unzulässiger Klauseln erfolgt sind, müssen nicht hingenommen werden. Verbraucher:innen haben in diesen Fällen einen Rückforderungsanspruch“, so Kogelmann.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/DAZN052025.

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