Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die „Fumy – The Private Circle GmbH“ (Fumy), welche die Website „zupfdi.at“ betrieb, wegen der Verwendung mehrerer rechts- und sittenwidriger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in zwei Urteilen vollumfänglich recht. Die Entscheidungen sind zum Teil bereits rechtskräftig.
Fumy bot über die Website „zupfdi.at“ an, behauptete Besitzstörungen durch falsches Parken gegen eine Provision zu verfolgen. Das Geschäftsmodell sieht dabei vor, dass die (vermeintlich) Geschädigten ihre Ansprüche an Fumy abtreten und Fumy sodann Aufforderungsschreiben an die vermeintlichen Störer:innen versendet und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von 399 Euro auffordert. Dieses Geschäftsmodell wurde vor Kurzem in einem – nicht vom VKI geführten – Verfahren gegen die Schwestergesellschaft von Fumy („Zupfdi Besitzschutz GmbH“) vom OGH wegen Verstoßes gegen das anwaltliche Vertretungsmonopol als rechtswidrig erkannt (4 Ob 5/24z).
Unabhängig von diesem Verfahren hatte der VKI Fumy aufgrund der Verwendung von sechs rechts- und sittenwidrigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Bei drei Klauseln gab Fumy ein „prozessuales Anerkenntnis“ ab. In anderen Worten: Die Rechtswidrigkeit der Klauseln wurde von Fumy selbst anerkannt. Diese Klauseln betrafen im Wesentlichen die Abtretung der Besitzstörungsansprüche gegen eine „Provision“ von 50 Prozent für den Gestörten, die Einräumung von Mitbesitz an den betroffenen Liegenschaften und die Rückabwicklung der Abtretung gegen eine „Bearbeitungspauschale“ in der Höhe von 200 Euro. Mit einem Teilanerkenntnisurteil des HG Wien (vom 05.12.2023) wurde Fumy die Verwendung dieser Klauseln infolgedessen untersagt. Dieses Teilurteil ist mittlerweile rechtskräftig. Daraus ergibt sich, dass Fumy für die weitere Verfolgung von Besitzschutzansprüchen die Aktivlegitimation (Klagebefugnis) fehlt.
In seinem Endurteil vom 29.02.2024 bestätigte das HG Wien nun die Rechtsansicht des VKI auch im Hinblick auf die noch strittigen Klauseln.
Konkret untersagt das HG Wien die Verwendung einer Klausel, nach der Kund:innen, die eine Besitzstörung melden, im Falle einer Zahlung durch Störer:innen eine Provision von 50 Prozent des Zahlungsbetrages erhalten – abzüglich nicht näher konkretisierter Kosten und Barauslagen. „Das HG Wien teilt in seinem Urteil den Prozessstandpunkt des VKI, dass diese Bestimmung intransparent ist, weil sich Kund:innen kein klares Bild von ihrer Vertragsposition machen können“, erläutert VKI-Jurist Dr. Maximilian Eder. In der selben Klausel wurde zudem angeordnet, dass der Provisionsanspruch gänzlich verfällt, falls die Bankverbindung im Zuge der Meldung der Besitzstörung nicht angegeben wurde. Dies beurteilte das HG Wien als gröblich benachteiligend.
Zudem beurteilte das Gericht die Vorgehensweise von Fumy in zwei weiteren Punkten als gesetzwidrig: Zum einen verlangte das Unternehmen für Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, die Schriftform. Zum anderen nahm das Unternehmen für leicht fahrlässig verursachte Schäden einen umfassenden Haftungsausschluss für sich in Anspruch.
„Das Konsumentenschutzgesetz sieht klar vor, dass die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen von Verbraucher:innen vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf, wenn dies zu ihrem Nachteil erfolgt. Dass umfassende Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit unzulässig sind, und zwar insbesondere auch für Verletzungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung. Insofern sind diese begrüßenswerten Entscheidungen des HG Wien nicht überraschend“, hält Dr. Maximilian Eder fest.
Das Endurteil ist noch nicht rechtskräftig.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Fumy032024.