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Iglo wegen Shrinkflation verurteilt

VKI gewinnt Klage beim OLG Wien – erstes rechtskräftiges Urteil in Österreich

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Klage gegen die Iglo Austria GmbH (Iglo) ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gibt dem VKI nun vollinhaltlich Recht: Das Vorgehen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und stellt eine irreführende Geschäftspraktik dar. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Seit einigen Jahren lässt sich das Phänomen der sogenannten „Shrinkflation“ bei vielen Herstellern im Lebensmittelbereich zunehmend beobachten. Dabei wird die Füllmenge eines Produkts reduziert, ohne den Preis anzupassen oder die Verpackung sichtbar zu verändern – Preissteigerungen sind für Verbraucher:innen damit oft nur schwer erkennbar. 

Der VKI hat im Rahmen seines Lebensmittel-Checks in der Vergangenheit zahlreiche Fälle von Shrinkflation dokumentiert, darunter auch den Fall des Tiefkühlprodukts „Iglo Atlantik Lachs“. Iglo hatte die Füllmenge des seit Längerem am Markt etablierten Produkts Anfang des Jahres 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert. Von außen war das für Verbraucher:innen nicht erkennbar, blieben doch der Preis und die Verpackung – mit Ausnahme der Füllmengenangabe – gleich. 

Der VKI brachte dagegen Klage wegen irreführender Geschäftspraktiken ein und bekam vor dem HG Wien und nun auch vor dem OLG Wien Recht:

Nach Ansicht der Gerichte erwartet der durchschnittliche Verbraucher für denselben Preis auch ein inhaltlich unverändertes Produkt. Wird die Füllmenge reduziert, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar ist, liegt eine Täuschung über Preis und Beschaffenheit der Ware vor. Zudem wird den Verbraucher:innen eine wesentliche Information – nämlich die Reduktion der Füllmenge – vorenthalten. Dass die tatsächliche (geringere) Füllmenge korrekt auf der Verpackung angegeben war, ändert nach Ansicht der Gerichte nichts am Vorliegen der Irreführung: Zum einen fehlt es an einer besonderen Auffälligkeit der Angabe. Zum anderen ruft eine Gewichtsangabe – wie hier „220 Gramm“ bei einem Tiefkühl-Lachs – bei einem derartigen Produkt keine klare oder zwingend zutreffende Vorstellung von der tatsächlichen Füllmenge hervor. Das OLG stellt klar, dass auch ein korrekt ausgewiesener Grundpreis nach dem Preisauszeichnungsgesetz die Täuschung über den Preis nicht verhindern kann. Denn dieser Grundpreis pro Maßeinheit dient dem Vergleich zwischen verschiedenen Produkten, nicht aber dem Vergleich mit einem früheren Preis desselben Produkts.

„Das Urteil ist ein starkes Zeichen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, bei denen Preiserhöhungen versteckt und Verbraucher:innen systematisch in die Irre geführt werden. Zugleich liegt damit erstmals ein Urteil zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Shrinkflation-Praktiken vor. Das hat Signalwirkung für den gesamten Markt“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Chefjuristin des VKI, das Urteil. „Besonders erfreulich: Iglo hat in Reaktion auf das Urteil die Füllmenge des betroffenen Produkts wieder auf 250 Gramm angehoben.“

„Ich sage es immer wieder: Wer trickst, verliert. Das Urteil gegen Iglo zeigt klar, dass Shrinkflation eine Täuschung ist und rechtliche Konsequenzen hat. Für Konsument:innen ist das eine wichtige Entscheidung, weil sie verdeutlicht: Preis und Inhalt müssen transparent und nachvollziehbar sein. Jetzt geht es darum, die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Bundesregierung wird einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, um auch hier für Transparenz an der Kassa zu sorgen. Unser Ziel ist: Wir wollen eine klare Kennzeichnungspflicht schaffen, damit Konsument:innen im Supermarkt auf einen Blick sehen, was sie wirklich für ihr Geld bekommen. Mein Dank gilt dem VKI, der mit dieser Klage ein starkes Zeichen gesetzt hat – für Fairness und Transparenz im Interesse aller Konsument:innen“, so die zuständige Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Iglo092025

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