Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den “muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit” (muki) aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI und erklärte die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für unzulässig.
Konkret beanstandete der VKI eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, die Geschlechtsumwandlungen vom Versicherungsschutz ausschließt. Der OGH gab dem VKI nun vollinhaltlich Recht und untersagte die diskriminierende Klausel „Als Versicherungsfall gelten nicht: […] Geschlechtsumwandlungen“, die an versicherten Personen vorgenommene Geschlechtsumwandlungen generell vom Versicherungsschutz ausnimmt, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit.
Der OGH führt aus, dass die Klausel zwar jede:n Versicherte:n von der Versicherungsleistung ausschließe, aber in Wahrheit intersexuelle und transgender Personen diskriminiere, weil eine Geschlechtsumwandlung nur bei dieser Personengruppe infrage komme. Die Klausel diskriminiere transgender und intersexuelle Personen aufgrund ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts, weil die Klausel dieser Personengruppe die Möglichkeit nehme, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen. Dies verstößt gegen § 1c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das Gleichbehandlungsgesetz. Der OGH stellt zudem klar, dass ein Beharren des Versicherers auf der inkriminierten Klausel sittenwidrig wäre.
„Wir freuen uns, dass wir einen Beitrag zum Schutz von transgender und intersexuellen Personen leisten konnten“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI, die Entscheidung. „Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung, entwickelt den Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsrecht weiter und verbessert den Rechtszugang für betroffene Personen erheblich. Der OGH schiebt damit Versicherungsklauseln, die transgender und intersexuelle Personen diskriminieren, einen Riegel vor und erstreckt das im Versicherungsvertragsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot erstmals auf transgender und intersexuelle Personen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/muki092025.