Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) wegen einzelner Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Diese knüpften die Möglichkeit, den Schadenfrei-Bonus zu bekommen, an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
UNIQA hat für ihre Kund:innen das Kundenbindungsprogramm „myUNIQA plus“ eingerichtet. Dieses bietet Kund:innen Vorteile wie einen myUNIQA plus Bonus bei Schadenfreiheit. Die Teilnahme zum Kundenbindungsprogramm myUNIQA plus setzt insbesondere die Anmeldung zum elektronischen Postfach, die Einzugsermächtigung und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus, um den Schadenfrei-Bonus in der Höhe von 5 Prozent (bzw. bei Versicherungsnehmer:innen unter 26 Jahren 10 Prozent) zu erhalten. Bereits vor Einrichtung des Kundenbindungsprogramms myUNIQA plus hatte UNIQA für ihre Kund:innen den Vorteilsclub „QualitätsPartnerschaft“ eingerichtet, der für Schadenfreiheit einen Bonus in derselben Prozentsatzhöhe zu im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie myUNIQA plus vorsah, aber nicht die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation und dem elektronischen Postfach voraussetzte.
Der VKI hat UNIQA wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfrei-Bonus zu bekommen, an eine Zustimmung der Kund:innen zur elektronischen Kommunikation knüpfen. Nach dem HG Wien fehlt für diese Verknüpfung eine sachliche Rechtfertigung, weil der Bonus wirtschaftlich zum überwiegenden Teil für Schadenfreiheit und Einzugsermächtigung gewährt wird und damit nicht im direkten Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation steht.
Die Klauseln verstoßen nach dem Urteil gegen die gesetzlich gebotene freie Wahl der Verbraucher:innen bei der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation. Diese Freiwilligkeit der Entscheidung zur elektronischen Kommunikation ist nicht mehr gegeben, wenn Versicherungsnehmer:innen bei der Wahl einer postalischen Zusendung damit nicht im Zusammenhang stehende finanzielle Nachteile hinnehmen müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Wir freuen uns, dass das Handelsgericht Wien der Argumentation des VKI gefolgt ist und die Klauseln untersagt, wonach Versicherungsnehmer:innen der elektronischen Kommunikation zustimmen müssen, um den Schadenfrei-Bonus zu erhalten“, freut sich Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, über das Urteil. „Insbesondere für ältere Konsument:innen ist dies eine große Erleichterung.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA082024.