Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig. Der VKI sieht mögliche Rückforderungsansprüche von Verbraucher:innen – und zwar im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rückkauf und der Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. Daher stellt der VKI auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA092023 kostenlos Musterbriefe zur Verfügung.
Versicherungsnehmer:innen können Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert zu erstatten. Er kann davon einen Abzug (sogenannter Stornoabzug) vornehmen. Der Versicherer ist zu diesem Abzug aber nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die UNIQA sah in ihren AVB vor, dass der Abzug in den ersten drei Jahren 5 Prozent beträgt, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 Prozent. Die UNIQA hatte allerdings keine Gründe für die Angemessenheit und somit keine sachliche Rechtfertigung der Höhe des Abzugs genannt. Es blieb – so der OGH – völlig offen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die UNIQA konnte somit die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen. Daher ist die Klausel gesetzwidrig.
„Wir begrüßen die deutlichen Worte des Obersten Gerichtshofes, der die Klausel für nichtig erklärt, weil sie gegen ein gesetzliches Gebot verstößt“, so Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI. „Da es sich um ein Verbandsverfahren handelt, in dem es nur um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Klauseln geht, äußert sich der Oberste Gerichtshof naturgemäß nicht zu den Folgen des Urteils.“
Aus Sicht des VKI fällt die Klausel über den Abzug ersatzlos weg; der Rückkaufwert steht den Versicherungsnehmer:innen folglich ohne Stornoabzug zu. Wurde von der UNIQA dieser Abzug bereits vorgenommen, stehen den Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche zu.
Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer:innen müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die UNIQA sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.
Bereits von der Unterinstanz rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag. Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird. Die Klausel der UNIQA „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag“ war zu unbestimmt. „Auch hierzu stellen wir einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung“, so Mag. Leisentritt abschließend.
SERVICE: Die Musterbriefe sowie die Urteile im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA092023.