Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kundenbindungsprogramms (jö Bonus Club) geklagt. Die Klauseln schließen unter anderem einen Rechtsanspruch der Verbraucher:innen auf Rabatte und Bonuspunkte aus, obwohl diese dafür mit ihren Daten bezahlen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 7 Klauseln als unzulässig und stellt klar: Den Verbraucher:innen muss in Hinblick auf die Zurverfügungstellung ihrer Daten ein Recht auf die Vorteile und Leistung des Bonusprogramms zustehen.
Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen „Ös“ (Bonuspunkte) zu sammeln und diese für Vorteile (z. B. Rabatte) bei den teilnehmenden Unternehmen einzulösen. Die Teilnahme am Bonus Club ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.
Der VKI brachte im Jahr 2020 Klage wegen insgesamt 14 Klauseln in den AGB des jö Bonus Clubs ein. Zu 5 Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist noch das (End-)Urteil des Erstgerichtes abzuwarten. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun 7 Klauseln als unzulässig. Über 2 weitere Klauseln wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
Das Höchstgericht stellt klar, dass die Mitgliedschaft nicht kostenlos ist, sondern Verbraucher:innen für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten – insbesondere Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten – „bezahlen“. Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen von Verbraucher:innen und sind als sittenwidrig anzusehen. Die Verbraucher:innen zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.
Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die – grund- und voraussetzungslose – Pflicht der Verbraucher:innen zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist. Unzulässig ist ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft – etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft – rückabgewickelt wird.
„Es kann nicht sein, dass Verbraucher:innen mit ihren Daten bezahlen, die dafür versprochene Gegenleistung aber im Belieben des jö Bonus Clubs sowie der jö Partner liegt“, kommentiert Dr.in Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir begrüßen das Urteil. Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ‚Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf https://verbraucherrecht.at/joe-bonusclub-082024.