Die Generali Versicherung AG (Generali) stützt sich bei Lebensversicherungen mit Rentenwahloption auf eine Klausel, wonach für die Höhe der Rente die Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rentenwahl anzuwenden sind. Diese Klausel beanstandete der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einem Verbandsverfahren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für gesetzwidrig. Nach Ansicht des VKI muss die Generali die Renten auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Berechnungsgrundlagen neu bemessen, sofern anlässlich des Vertragsabschlusses ein Richtwert über die zu erwartende Rente angegeben war. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Rente, weil die bei Vertragsabschluss geltenden Sterbetafeln sowie höhere Garantiezinssätze für die Rentenberechnung heranzuziehen sind. Der VKI unterstützt betroffene Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Anpassung (Erhöhung) der Rente. Eine Teilnahme an der Sammelaktion ist bis 30. September 2022 möglich. Sämtliche Details dazu gibt es unter www.verbraucherrecht.at/generali.
Die Generali Versicherung AG vertreibt seit vielen Jahren Lebensversicherungen mit Rentenwahloption. Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – gegen die Generali ein Verbandsverfahren zu den Bedingungen dieser Rentenversicherungen beim OGH gewonnen. Der OGH beurteilte eine Klausel, welche die Berechnungsgrundlage der Rente regelt, als unwirksam. Generali hatte – sofern der Versicherte sein Rentenwahlrecht ausübte – die Rentenhöhe nach den zum Zeitpunkt der Optionsausübung geltenden Berechnungsgrundlagen festgelegt. Die Versicherten erhalten dadurch in der Regel eine deutlich geringere Rente, als ihnen bei Vertragsabschluss als Richtwert in Aussicht gestellte wurde.
Im daraufhin geführten Musterprozess wurde die Generali bereits vom HG Wien zur Zahlung einer höheren Rente verurteilt. Im konkreten Fall war dem Konsumenten statt der ursprünglich in Aussicht gestellten Rente von 260 Euro eine Startrente von 84,81 Euro angeboten worden. Hätte die Generali die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen herangezogen, hätte sich eine Startrente von 165,77 Euro ergeben. Der Konsument hat also Anspruch auf eine Startrente, die sich aus dem tatsächlichen Deckungskapital bei Vertragsablauf sowie den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und der Sterbetafel) bestimmt. Das führt zu einer wesentlich höheren Anfangsrente, als sich aus den von der Generali verwendeten Rechnungsgrundlagen ergab.
Der VKI organisiert ab sofort eine Sammelaktion für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Generali eine Lebensversicherung mit Rentenwahloption abgeschlossen haben und eine Rentenzahlung beziehen.
„Es ist nicht einzusehen, dass Generali die aufgrund falscher Berechnungsgrundlagen zu niedrig berechneten Renten nicht anpasst“, kommentiert Mag. Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Sammelklagen. „Wir werden betroffene Konsumentinnen und Konsumenten bei der Verfolgung ihrer Rechtsansprüche unterstützen. Sollte Generali nicht einlenken und weiterhin eine ergänzende Vertragsauslegung behaupten, werden weitere rechtliche Schritte folgen.“
SERVICE: Informationen zur Anmeldung an der Sammelaktion „Generali Versicherung AG - Rentenanpassung bei Lebensversicherungen mit Rentenwahlklausel“ gibt es auf www.verbraucherrecht.at/generali.