Wenn auch der Traum einer unbeschwerten Weltreise heuer nicht zu verwirklichen sein wird, so hoffen mit sinkenden Infektionszahlen doch viele zumindest auf ein wenig Urlaubsentspannung. Verschiedenste Fragen rund um das Thema Reisen im Sommer 2021 bestimmen derzeit den Beratungsalltag der Expertinnen und Experten des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich (EVZ) beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Etwa, worauf man bei der Buchung einer Unterkunft achten sollte. Ob es sinnvoll ist, angesichts der ungewissen Situation eine Stornoversicherung abzuschließen. Und welche Rechte man hat, wenn der mit 2021 befristete Gutschein für eine im vergangenen Jahr stornierte Reise pandemiebedingt nun doch nicht eingelöst werden kann. Ausführliche Antworten auf Fragen wie diese gibt es auf www.europakonsument.at.
Worauf ist bei der Buchung einer Unterkunft zu achten?
Angesichts der immer noch ungewissen Situation ist zu empfehlen, besonders auf die Bedingungen bei kurzfristigem Rücktritt zu achten. Im Prinzip ist jede individuelle Vereinbarung möglich und diese sollte jedenfalls auch schriftlich festgehalten werden. Das gilt für jede direkte Buchung einer Unterkunft, egal ob im In- oder Ausland. Gut wäre es auch, die Anzahlung möglichst gering zu halten.
Welche Zahlungsmittel sind bei einer Anzahlung empfehlenswert?
Der VKI und das EVZ empfehlen Kreditkarte oder PayPal. Bei diesen Zahlungsarten kann es bei Problemen die Möglichkeit einer Rückbuchung, ohne Zutun des Vertragspartners, geben.
Kann man auch heuer aufgrund der Pandemie kostenlos von der Reise zurücktreten?
Im Unterschied zum Vorjahr gilt COVID nicht mehr als „unvorhersehbares Ereignis“. Kostenlose Stornierungen sind heuer rechtlich schwieriger zu argumentieren. Anbieter aus der Tourismusbranche werben derzeit in verschiedensten Formen mit „Stornogarantien“. Das gibt ein wenig zusätzliche Sicherheit. Hier gilt aber: genau auf die Details achten.
Ist es angesichts der ungewissen Situation sinnvoll, eine Stornoversicherung abzuschließen?
Grundsätzlich sind Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien nicht versichert. Aktuell akzeptieren aber die Reiseversicherer bei der Stornoversicherung eine Covid19-Erkrankung als versichertes Risiko und verzichten auf diesen Ausschluss. Das kann sich allerdings auch wieder ändern. Für den Fall einer Quarantäne gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen. Auch hier sollte genau auf die jeweiligen Bedingungen geachtet werden.
Verfällt das Guthaben unwiederbringlich, wenn der mit 2021 befristete Gutschein für eine im vergangenen Jahr stornierte Reise pandemiebedingt nun doch nicht eingelöst werden kann?
Eine Gutschrift verfällt nach österreichischem Recht grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Zeitliche Befristungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Im Falle einer Befristung muss es in Österreich einen entsprechenden sachlichen Rechtfertigungsgrund geben, warum eine Gutschrift nur befristet eingelöst werden darf. Anders ist die Rechtslage im Ausland: Dort gilt das jeweilige Recht des Landes und es ist eine Prüfung des Einzelfalls nötig.
SERVICE: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.europakonsument.at/reiseplanung.