Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den FitInn-Franchisenehmer ANSA Fitness GmbH geklagt. Die ANSA Fitness GmbH betreibt fünf FitInn-Fitness-Studios in Wien und verwendete die vom VKI kritisierten Klauseln bei Vertragsabschlüssen zwischen Jänner 2016 und Juni 2018. Geklagt wurde wegen drei Klauseln, darunter eine Bestimmung, welche die Zahlung einer „Aktivierungsgebühr“ in Höhe von 19,90 Euro betrifft, sowie eine Klausel, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher auch nach Ablauf der Mindestvertragsdauer wiederkehrend für sechs Monate an den Vertrag gebunden sind. Das Handelsgericht (HG) Wien befand alle Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei Abschluss eines Fitnesscenter-Vertrags wurde beim beklagten Franchisenehmer eine einmalige „Aktivierungsgebühr“ von 19,90 Euro fällig. Damit wird laut Unternehmer der Aufwand abgegolten, der mit der Aktivierung und Registrierung der Mitgliedschaft in Verbindung steht. Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine erkennbare, über den normalen Aufwand hinausgehende Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht. Ebenfalls ist laut Gericht für Verbraucher unklar, welche Leistung tatsächlich von dieser Gebühr abgedeckt ist. Das Gericht beurteilt die Aktivierungsgebühr deshalb als intransparent und gröblich benachteiligend. Darüber hinaus ist die Klausel auch rechtswidrig, weil die Aktivierungsgebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis der Vertragskosten hineingerechnet wurde.
Eine weitere Klausel regelt die Vertragsbindung. Der Klausel nach sind Verbraucherinnen und Verbraucher für mindestens zwölf Monate an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer erfolgt wiederkehrend eine neue Vertragsbindung für weitere sechs Monate, insofern nicht fristgerecht gekündigt wurde. Kunden unterliegen folglich auch nach vielen Jahren noch einer Bindungsfrist. Diese wiederauflebende Vertragsbindung bezeichnet das Gericht als unangemessen lang. Die vom Unternehmen vorgebrachten Argumente – hohe Investitions- und fortlaufende Kosten – können laut HG Wien diese wiederkehrende Bindungsdauer nicht rechtfertigen.
„Konsumentinnen und Konsumenten ärgern sich immer wieder über versteckte Gebühren und überlange Vertragsbindungen. Diese beiden Vertragsklauseln sind ein Musterbeispiel dafür. Das HG Wien hat im vorliegenden Fall klargestellt, dass dieser sogenannten ,Aktivierungsgebühr‘ keine erkennbare Leistung gegenübersteht. Vielmehr zahlen die Kunden für eine Anmeldung, die sie ohnehin größtenteils selbstständig durchführen, entweder auf einem iPad vor Ort oder online“, so Wolfgang Schmitt, zuständiger Jurist im VKI. „Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die Aktivierungsgebühr zurückfordern.“
Die Entscheidung betrifft lediglich jene Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.