Nach der Absage des Frequency Musikfestivals verweigerte der Veranstalter, die musicnet entertainment GmbH, einem Konsumenten die Rückzahlung des Entgelts für eine zusätzlich zum Ticket gebuchte Unterbringungsmöglichkeit in einem Zelt auf dem Festivalgelände. Mit Verweis auf das KuKuSpoSiG wurde nur ein Gutschein ausgestellt. Dies erachtete der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als unzulässig. Da eine außergerichtliche Intervention ergebnislos blieb, reichte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Das Unternehmen zahlte kurz nach Einbringen der Klage den Betrag zur Gänze zurück.
Ein Konsument erwarb einen 3-Tages-Pass für das Frequency-Festival. Das Festival hätte im August 2021 stattfinden sollen, wurde aber vom Veranstalter aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Für die Unterbringung während der geplanten dreitägigen Festivaldauer buchte der Konsument beim Veranstalter zusätzlich ein Beduinen-Zelt für fünf Personen und zahlte dafür gesondert 418 Euro. Bei dem für die Beherbergung im Zelt ausgestellten „Voucher“ handelte es sich ausdrücklich um keine Eintrittskarte für das Festival. Dies war auf dem „Voucher“ groß vermerkt. Aufgrund der Absage des Festivals konnte der Konsument auch von der Beherbergungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.
Das vom Konsumenten direkt für die Veranstaltung erworbene Ticket (Festivalpass) fällt fraglos in den Anwendungsbereich des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG). Dieses Gesetz sieht vor, dass bei Entfall eines Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses aufgrund der COVID-19-Pandemie der Veranstalter anstelle des Eintrittspreises bis zu einem bestimmten Betrag einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag ausgeben kann.
„Das zusätzliche Entgelt, das der Konsument für die Beherbergung während der Festivaldauer gesondert entrichtet hat, ist nach unserer Ansicht hingegen nicht gemäß KuKuSpoSiG zu erstatten. Denn bei einer Beherbergung handelt es sich nicht um ein Kulturereignis im Sinne dieses Gesetzes. Daher kommen hier jene allgemeinen Regelungen zur Anwendung, wonach das Entgelt zur Gänze zurückzuzahlen ist, wenn keine der beiden Seiten dafür verantwortlich ist, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.