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Irreführende Werbung von Hutchison mit „ab“-Preis

Internet-Tarif „ab 22 €“: Infos zu Voraussetzungen und fixen Zusatzkosten wurden vorenthalten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Hutchison Drei Austria GmbH (Hutchison) geklagt. Im Verfahren ging es um eine Werbung mit einem „ab“-Preis für einen Internet-Tarif, wobei ein deutlicher Hinweis ausblieb, dass jedenfalls noch weitere regelmäßige Kosten in Form einer Servicepauschale zu entrichten sind. Darüber hinaus wurden zusätzliche Kosten von 14 Euro verrechnet, sofern nicht im Haushalt der Kunden zwei aufrechte Handyverträge mit Hutchison bestanden. Auf diese Voraussetzung wurde bei der Bewerbung des Internet-Tarifs ebenfalls nicht ausreichend hingewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bewertete das Vorgehen von Hutchison als irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Hutchison Drei Austria GmbH bewarb ihren Internet-Tarif „PowerNet L“ mit einem Preis „ab 22 €“. In den Leistungsbeschreibungen fand sich als Voraussetzung für den genannten Preis, dass zwei Handyverträge mit Hutchison im Haushalt des Kunden bestehen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzung betrug der Tarif dann zwar theoretisch 22 Euro monatlich, allerdings kam zusätzlich eine anteilsmäßig verrechnete Servicepauschale von jährlich 25 Euro hinzu. Wenn keine Handyverträge vorlagen, ergaben sich Kosten von 36 Euro pro Monat, zuzüglich einer Servicepauschale von jährlich 25 Euro. Der Hinweis auf die Servicepauschale und die Bedingung zweier Handyverträge erfolgte in der Bewerbung des Tarifs nur zum Teil und wenn, dann nur in Kleinschrift, sodass er leicht übersehen werden konnte. In der facebook-Werbung fehlte ein derartiger Verweis gänzlich.

Laut OLG Wien liegt im gegenständlichen Fall eine irreführende Geschäftspraktik vor. Das Produkt ist um den beworbenen „ab“-Preis von 22 Euro in der Realität für die Kunden nicht erhältlich, weil jedenfalls eine monatliche Kostenbelastung in Höhe der anteiligen Servicegebühr von 2,08 Euro hinzukommt. Das Gericht kritisierte zudem, dass der „ab“-Preis nur über Gutschriften erzielt werden kann, die das – zusätzliche Kosten verursachende –  Bestehen von zwei aufrechten (kompatiblen) Mobilfunkverträgen bei Hutchison voraussetzen. Den Kunden wird in der Werbung aber die Information, dass der zu zahlende Gesamtpreis jedenfalls über dem beworbenen Preis liegt, vorenthalten.

Hutchison rechtfertigte den fehlenden Hinweis in der facebook-Werbung mit dem Mangel an Platz. Dem erteilte das Gericht eine Abfuhr: Hutchison kann sich hier nicht erfolgreich auf räumliche Beschränkungen für weitere aufklärende Hinweise stützen, weil das Erfordernis weiterer Vertragsabschlüsse sowie der Hinweis auf die Servicegebühr auf wenige Worte beschränkt werden kann. Den aufklärenden Hinweisen in den anderen Werbeformaten, wie etwa auf der ORF-TVthek, fehlte es an der erforderlichen Deutlichkeit.

„Die Werbung ,ab 22 €‘ weckt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern die Erwartung, dass sie das beworbene Produkt zumindest in einer Grundversion zum angegebenen Mindestpreis von 22 Euro erwerben können. Ohne zusätzliche Handyverträge mit Hutchison betrugen die monatlichen Kosten inklusive Servicepauschale letztlich aber 38,08 Euro. Es ist erfreulich, dass das Gericht eine derartige Vorgehensweise als irrenführend ablehnt“, resümiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Urteil bringt zudem die wichtige Klarstellung, dass sich Unternehmer auch bei Werbungen auf facebook an die Gesetze halten und ordentlich informieren müssen.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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