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Irreführung bei Vanilledrink: VKI ging erfolgreich mittels Klage vor

Getränkeverpackung suggerierte – entgegen der Zutatenliste – Vanille als Inhaltsstoff

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Mona Naturprodukte GmbH geklagt. Anlass der Klage war das Sojagetränk „Happy Soya Soja Drink Vanille“. Auf der Verpackung wurden naturgetreu Vanilleblüten abgebildet und das Wort „pflanzlich“ hervorgehoben. Tatsächlich enthielt das Getränk aber weder Vanillebestandteile noch natürliches Vanillearoma. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.

Laut OLG Wien liegt im gegenständlichen Fall eine irreführende Geschäftspraktik vor. Die Etikettierung eines Lebensmittels darf durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die Darstellung einer bestimmten Zutat nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass diese Zutat im Lebensmittel vorhanden sei, selbst wenn sich ihr Fehlen aus dem Zutatenverzeichnis ergibt.

Durch das Zusammenspiel des auf der Schauseite der Verpackung befindlichen Worts „Vanille“ und der Darstellung einer Vanilleblüte wird der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Produkt handelt, in dem natürliche Bestandteile der Vanilleblüte oder zumindest natürliches Vanillearoma enthalten sind. Dieser Eindruck wird durch die hervorstechende Bezeichnung „PFLANZLICH“ verstärkt. Die Irreführungseignung besteht darin, dass entgegen des bewirkten Eindrucks gar keine natürlichen Bestandteile oder Aromen enthalten sind. Das Produkt beinhaltet nicht jene Inhaltsstoffe, mit welchen Verbraucherinnen und Verbraucher der Verpackungsgestaltung zufolge rechnen dürfen. Selbst das Zutatenverzeichnis klärt nicht darüber auf, um welche Aromen es sich bei den dort nicht näher bezeichneten „Aromen“ tatsächlich handelt – welche dem Gericht zufolge in verschwindend geringem Ausmaß verwendet wurden.

„Das Oberlandesgericht Wien setzt sich in diesem rechtskräftigen Urteil ausführlich mit der Diskrepanz einer Produktgestaltung und den tatsächlichen Inhaltsstoffen auseinander. Ein Zutatenverzeichnis alleine schließt eine mögliche Irreführungseignung einer Verpackung oder Bezeichnung nicht aus, zumal viele Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Zutatenliste jedes einzelnen Produkts genau studieren“, kommentiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klage im VKI das Urteil. „Wir sind sehr erfreut, dass auch das Oberlandesgericht Wien das so sieht.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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