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Kostenerstattung Skisaisonkarten – Erfolg durch Klagstätigkeit

Musterklagen ermöglichten Rückzahlungen

Für Saisonkartenbesitzer nahm die Skisaison 2019/2020 im März 2020 pandemiebedingt ein jähes Ende. Obwohl die Skigebiete vorzeitig geschlossen wurden, weigerten sich in der Folge zahlreiche Liftbetreiber, ihren Kundinnen und Kunden das Kartenentgelt für den Zeitraum der Schließung anteilig zurückzuerstatten. Betroffene haben dem Gesetz zufolge aber sehr wohl das Recht, ihr Entgelt für jenen Zeitraum, in dem eine Leistungserbringung nicht möglich ist, zurückzuerhalten. Aufgrund zahlreicher Beschwerden hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in den letzten eineinhalb Jahren Musterprozesse geführt und Rückerstattungen für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber verschiedenen Skigebieten durchgesetzt. Der VKI stellt auch einen kostenlosen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.

Trotz eines rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Salzburg, das einen anteiligen Rückzahlungsanspruch im Fall des vorzeitigen Saisonendes der Skisaison 2019/2020 bestätigte, verweigerten viele Skigebiete mit dem Verweis auf eine „Einzelfallentscheidung“ die Rückzahlung an andere Betroffene.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden brachte der VKI daher Musterklagen ein, unter anderem gegen die folgenden Liftbetreiber: Zauchensee Liftgesellschaft B* S* GmbH, 3-Täler Touristik GmbH, Liftgemeinschaft Obertauern GmbH, Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG und Snow Space Salzburg Bergbahnen AG. Alle diese Betreiber lenkten nach Einbringung der Klagen ein und zahlten die anteiligen Kosten der Saisonkarten, ohne jede Äußerung im Verfahren, zurück. Nur wenige Liftbetreiber ließen sich tatsächlich auf ein Verfahren ein. So unter anderem die Ski amadé GmbH, gegen die bereits in zweiter Instanz ein Verfahren anhängig ist. In erster Instanz sprach das Gericht der betroffenen Familie 330 Euro zu.

„Es ist natürlich erfreulich, dass der VKI zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten mittels Musterklagen unterstützten konnte und diese ihr Geld zurückbekommen haben“, stellt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller fest. „Mehr als bedauerlich ist es jedoch, dass diese Klagen überhaupt notwendig waren. Mittlerweile reicht aber in vielen Fällen ein Aufforderungsschreiben, um die Kosten erstattet zu bekommen. Zu diesem Zweck stellt der VKI einen Musterbrief bereit. Falls sich herausstellen sollte, dass weitere Betriebe nicht zum Einlenken bereit sind, wird der VKI auch künftig rechtliche Schritte prüfen.“

SERVICE: Den Musterbrief gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Musterbrief_Skikarten.

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