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OGH bestätigt: 14 unzulässige Klauseln in den AGB der Erste Bank

VKI klagte gegen Geschäftsbedingungen zu „George“ und Sparbüchern

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mehrere eingeklagte Klauseln betrafen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, sowie unzulässigen Anzeigepflichten. So müssen Zahlungsdienstnutzer zwar grundsätzlich den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, wie etwa einer Bankomatkarte, unverzüglich bei der Bank anzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Die Klauseln der Bank sahen aber eine derartige Anzeigepflicht schon im Falle einer bloßen Vermutung der Kenntniserlangung von Codes oder Passwörtern durch unberechtigte Dritte vor. Diese Klauseln stellen laut OGH eine unzulässige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben dar, weil sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Anzeigepflicht bereits bei einem bloßen Verdacht und nicht erst bei der tatsächlichen Kenntnis auferlegen.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betraf. Diese Vertragsklausel sah vor, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet. Unerwähnt ließ die Klausel aber, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer Wiederveranlagung und damit erneuten Bindung der Einlage führt. Da offenkundig jede Einzahlung durch die Kunden einer eigenen Bindungsfrist und Wiederveranlagung unterliegt, verschleiert die Klausel auch, welche Beträge die Kunden wann ohne Belastung mit Vorschusszinsen beheben können. „Wird die Spareinlage neuerlich gebunden, dann wissen Verbraucher nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Möchten Konsumenten Geld von gebundenen Einlagen abheben, fallen Vorschusszinsen von einem Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist an“, ergänzt Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Zudem behielt sich die Erste Bank das Recht vor, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Diese Klausel bezog sich auch auf befristete Verträge. Für den Kunden ist eine solche Regelung überraschend, weil der Verbraucher – besonders bei befristeten Verträgen von nur kurzer Laufzeit – nicht damit rechnet, dass eine Kündigungsmöglichkeit der Bank besteht. „Eine vorzeitige Kündigung durch die Bank würde nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu führen, dass Kunden auch in dem Fall Vorschusszinsen entrichten müssten“, erläutert Joachim Kogelmann. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und überraschend.

„Insgesamt betrachtet liegt uns hier ein sehr erfreuliches Urteil vor, das in den verschiedensten Sparten des Bankenwesens zu einer Klärung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat“, so Kogelmann abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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