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OGH-Urteil: Preiserhöhung der KELAG aus 2019 ohne Rechtsgrundlage

VKI fordert Rückzahlung an betroffene Konsumentinnen und Konsumenten für jahrelang erhöhte Preise

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) wegen zwei Preisklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nunmehr die Preisänderungsklausel, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah, für unzulässig. Zudem erklärte der OGH die Fortschreibung der erhöhten Preise durch neue AGB für unzulässig. Die in den letzten Jahren auf Grundlage der alten und neuen AGB weiterverrechneten Preise sind nach Ansicht des VKI den Kundinnen und Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuzahlen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kärntner Elektrizitäts AG (KELAG) befand sich bis März 2020 eine Preisanpassungsklausel, die es der KELAG ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Auf dieser Vertragsbasis erfolgte jedenfalls im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom. Mit Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart bzw. saniert gelten.

Die KELAG gab zwar zuerst auf Aufforderung des VKI eine Unterlassungserklärung ab, hielt sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese und wollte die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein und erhielt nun vor dem OGH Recht. Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Da somit die Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit auf dieser Basis erfolgten Preiserhöhungen wegfällt, sind derartige Preiserhöhungen der KELAG rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen. Die Neugestaltung der Energietarife der KELAG per April 2022 ist davon nicht betroffen.

In vergleichbaren Fällen konnte der VKI in den letzten zweieinhalb Jahren mit praktisch allen größeren Energieanbietern Vergleiche über die Refundierung von unzulässigen Preiserhöhungen erzielen. Hundertausende Konsumentinnen und Konsumenten erhielten damit Millionenbeträge zurück. Nur seitens der KELAG war bisher keine Refundierung zu erreichen. Diese setzte auf den Gerichtsweg.

„Es ist höchst an der Zeit, dass auch die KELAG die Betroffenen angemessen entschädigt, so wie dies auch viele andere Energieanbieter gemacht haben. Wir fordern die KELAG daher auf, alle ihre Kundinnen und Kunden rückwirkend zu entschädigen“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, und fügt hinzu: „Sollte bei der KELAG weiterhin keine Bereitschaft bestehen, unrechtmäßig verrechnete Preise zurückzuzahlen, dann werden wir eine Sammelklage prüfen.“

Einen Rückzahlungsanspruch haben nach Ansicht des VKI zumindest alle Konsumentinnen und Konsumenten, die von der Preiserhöhung am 01.09.2019 betroffen waren. „Ob auch andere Kundengruppen betroffen sind, werden wir prüfen“, verspricht Hirmke. KELAG-Kunden werden gebeten, die Jahresabrechnungen der Jahre 2018 bis 2022 und Schreiben zu Preiserhöhungen aus dieser Zeit an energiepreis@vki.at zu übermitteln.

SERVICE: Nähere Informationen dazu gibt es auf www.verbraucherrecht.at/kelag-07-22.

 

UPDATE vom 20.10.2022:

Der VKI konnte sich mit der KELAG auf eine außergerichtliche Lösung einigen. Betroffene Kundeninnen und Kunden können sich bis 31.12.2022 unter www.verbraucherrecht.at/kelag der kostenlosen Sammelaktion des VKI anschließen.

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