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Urteil zur Ausnahmesituationsklausel bei Rechtsschutzversicherung rechtskräftig

Ablehnung der Rechtsschutzdeckung im Zusammenhang mit COVID-19-Pandemie erfolgte zu Unrecht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) wegen der sogenannten „Ausnahmesituationsklausel“ geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützten, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte die Klausel für gesetzwidrig. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Die UNIQA darf sich bei der Ablehnung von Rechtsschutzdeckungen nicht mehr auf diese Klausel berufen. Dieses Urteil hat auch Signalwirkung für die anderen Versicherer.

Laut den Rechtsschutzbedingungen der UNIQA bestand kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Solche oder inhaltlich gleichgelagerte Klauseln sind in nahezu allen Rechtsschutzversicherungsverträgen enthalten.

Das OLG Wien befand diese Klausel sowohl für gröblich benachteiligend als auch für intransparent. Die Klausel ist damit gesetzwidrig. Das Urteil des OLG Wien blieb von der UNIQA unbekämpft und ist nun rechtskräftig. Die UNIQA darf sich daher auf diese Klausel bei Deckungsablehnungen nicht mehr berufen.

„Wir raten betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern, erneut eine Deckungsanfrage an die UNIQA zu richten“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Alle anderen Versicherer, die sich bei der Ablehnung der Deckung von Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf diese oder eine vergleichbare Klausel stützen, sollten nun ebenfalls umdenken, weil nun gerichtlich klargestellt ist, dass diese Ausnahmesituationsklausel gesetzwidrig ist. Sollten sich die anderen Versicherer nicht daran halten, werden wir weitere Fälle einklagen.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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