Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft (Wüstenrot) wegen der sogenannten „Ausnahmesituationsklausel“ geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützten, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Laut den Rechtsschutzbedingungen der Wüstenrot bestand kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ (Ausnahmesituationsklausel).
Wie schon das Erstgericht beurteilte auch das OLG Linz diese Klausel als intransparent: Das OLG Linz führt aus, dass es nicht ausreicht, dass der „Kern“ der Regelung klar ist; erforderlich ist vielmehr, dass auch die „Ränder“ (einigermaßen) zuverlässig abgegrenzt werden können. Was eine „Ausnahmesituation“ ist, wird nicht erklärt.
Da das OLG Linz die Klausel bereits aufgrund der mangelnden Transparenz für unzulässig erklärt hat, musste es sich nicht mehr damit befassen, ob die Klausel auch gröblich benachteiligend ist. Dennoch bezog es auch hierzu Stellung: Für das OLG Linz bewirkt die Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber jenem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten darf, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich wäre.
„Mit diesem Urteil liegt uns nunmehr das zweite Urteil eines Oberlandesgerichtes vor, das eine derartige Ausnahmesituationsklausel für unzulässig erklärt. Dadurch wird der Druck auf die Rechtsschutzversicherer erhöht, die sich bei der Ablehnung der Deckung von Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf diese oder eine vergleichbare Klausel stützen“, kommentiert Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Wir erwarten uns, dass die Versicherer nun endlich umdenken und den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern die ihnen zustehende Rechtsschutzdeckung bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten gewähren.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Wuestenrot042022.