Aufgrund zahlreicher Beschwerden zu automatischen Vertragsverlängerungen hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), im Auftrag des Sozialministeriums, Klage gegen die PE Digital GmbH eingereicht. Das Unternehmen betreibt die Websites Parship und Elitepartner. Der VKI erhielt nun in allen beanstandeten Punkten Recht. So beurteilte das Handelsgericht (HG) Wien nicht nur mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig, sondern auch eine 2-jährige Bindungsfrist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen ist unter anderem, dass der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH bisher nicht ausreichend nach, weil sich im von ihr versandten E-Mail keine Information befand, bis wann die Kündigung erklärt werden konnte, sowie dazu, welche Konsequenz das Unterlassen einer Kündigung hat. Diese Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen abgerufen werden, indem sie den im E-Mail enthaltenen Link anklickten und sich einloggten. Dies reicht, laut Gericht, allerdings nicht für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung aus.
„Damit erfüllte das E-Mail der PE Digital GmbH nicht die Warnfunktion, die laut Gesetz gefordert ist“, betont Mag. Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI. Auch der Betreff des E-Mails war nicht ausreichend: Die Betreffzeile lautete: „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“. Da sich der Hinweis zur „automatischen Vertragsverlängerung“ am Ende der Betreffzeile befand, ist es durchaus denkbar, dass gerade dieser Teil am Gerät der Kundinnen und Kunden nicht mehr aufschien.
Nach den beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um die jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit. Die eigenen „Produktbezogenen Vertragsinhalte“ hingegen sehen auch bei 6-Monats- und 24-Monats-Verträgen vor, dass sich die Mitgliedschaft um weitere zwölf Monaten verlängert. „Stehen Vertragsbestimmungen in einem solchen Widerspruch, bewirkt das ihre Gesetzwidrigkeit“, so Mag. Grubner weiter.
Das HG Wien bestätigte auch, dass bei einer Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner den Konsumentinnen und Konsumenten das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zusteht. Eine Rücktrittsmöglichkeit von einem im Internet abgeschlossenen Vertrag besteht damit nicht nur beim erstmaligen Vertragsabschluss, sondern auch bei Verlängerungen eines bestehenden Vertrages. Über dieses Rücktrittsrecht wurden die Kundinnen und Kunden nicht informiert.
Weiters sieht das HG Wien die 24-monatige Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht. Überdies stellt eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eine unangemessen lange Bindung des Verbrauchers dar und ist auch aus diesem Grund gesetzwidrig.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/parship032022