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VKI-Erfolge gegen Organisatoren von Spartan Race und IRONMAN

Nach zahlreichen Konsumentenbeschwerden erreichte VKI Rückzahlung

Zahlreiche Sportveranstaltungen mussten im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Während einige Veranstalter die bezahlten Teilnahmegebühren bei Veranstaltungsabsage an Konsumentinnen und Konsumenten zurückgezahlt haben, wollten andere nur eine Umbuchung zulassen oder einen Teilbetrag rückerstatten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach dem Gesetz aber ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten – teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) konnte nun eine Rückerstattung für die abgesagten Veranstaltungen von Spartan Race und IRONMAN Austria durchsetzen.

IRONMAN und Spartan Race verweigerten den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Rückzahlung der Teilnahmegebühren bei Corona-bedingten Absagen unter Verweis auf Klauseln in den AGB, die keine Rückzahlung in solchen Fällen vorsahen. Stattdessen boten beide nur eine „Kulanzlösung“ an, nach der es keine vollständige Rückzahlung der Gebühren gab. Zahlreiche Konsumenten waren mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und wandten sich an den Verein für Konsumenteninformation. Der VKI hat daraufhin die Veranstalter aufgefordert, die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen und sich gegenüber Konsumenten nicht mehr auf diese Klauseln zu berufen.

Der Veranstalter des Spartan Races, die Xchange Sport & Event AG, gab eine Unterlassungserklärung ab und versprach, den Konsumenten von nun an eine Rückzahlung nach den gesetzlichen Vorgaben des KuKuSpoSiG zu gewähren. Somit bekommen die Konsumenten, die eine Rückzahlung verlangen, einen Gutschein in Höhe von EUR 70,- und den darüber hinausgehenden Betrag in bar rückerstattet. Sollte der Gutschein nicht bis 31.12.2022 eingelöst werden, besteht danach ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrags.

Der Veranstalter des IRONMAN in Klagenfurt war nicht so schnell von der Rechtsansicht des VKI zu überzeugen. Der VKI brachte daher zwei Klagen ein: In einem Verfahren klagte der VKI die Rückerstattung der Teilnahmegebühren für eine Konsumentin ein. IRONMAN zahlte in der Folge die Teilnahmegebühren zurück, bevor das Gericht ein Urteil fällen konnte. Im anderen Verfahren klagte der VKI auf Unterlassung der besagten Klausel. IRONMAN Austria ließ sich nicht auf das Verfahren ein und es erging ein – mittlerweile rechtskräftiges – Versäumungsurteil. „IRONMAN Austria darf sich damit nicht mehr auf die Klausel berufen, die eine Rückzahlungspflicht ausschließt. Die Entgelte sind daher – wie bei Spartan Race – zurückzuzahlen“, erklärt Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI. Auch IRONMAN Austria könnte über einen Teilbetrag Gutscheine nach den Vorgaben des KuKuSpoSiG ausstellen, sodass die Konsumenten in der Regel EUR 180,- in bar erhalten und den Rest als Gutschein.

„Der VKI stellt Musterbriefe zur einfachen Rückforderung der Teilnahmegebühren von Spartan Race und IRONMAN zur Verfügung“, ergänzt Maximilian Kemetmüller. „Daneben finden sich dort weitere Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung nach Veranstaltungsabsagen und zum KuKuSpoSiG.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext und die Musterbriefe gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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