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VKI erwirkt Urteil zur Kostenerstattung von Ski-Saisonkarten 2019/2020

Ski amadé GmbH muss Kosten für die pandemiebedingt verkürzte Saison anteilig zurückerstatten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums auf die aliquote Rückerstattung der Saisonkartenkosten für die pandemiebedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 geklagt. In dem konkreten Fall hatte sich die vereinbarte Gültigkeit der Skisaisonkarte um 24 Prozent  bzw. 49 Tage verkürzt. Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau (BG St. Johann) urteilte nun, dass diese 24 Prozent des bereits gezahlten Ticketpreises an den Käufer zurückerstattet werden müssen. Falls der Käufer in der nachfolgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten haben sollte, ist dieser Bonus vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine vierköpfige Familie hatte bei der Ski amadé GmbH Skisaisonkarten für die Saison 2019/2020 erworben. Insgesamt zahlten sie dafür 1.754 Euro. Die Gültigkeit der Saisonkarte war vereinbarungsgemäß für den Zeitraum 12.10.2019 bis 03.05.2020 festgelegt und hätte demnach 205 Tage betragen sollen. Aufgrund von behördlichen Anordnungen mussten die Lift- und Pistenbetreiber am 16.03.2020 ihren Betrieb einstellen. Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Das sind 24 Prozent des vorab festgelegten Gültigkeitszeitraums. Der VKI klagte für die Konsumenten die Ski amadé GmbH auf Rückzahlung dieses aliquoten Anteils.

Das BG St. Johann im Pongau führt dazu aus, dass der Grund für das Ausbleiben der Leistung nicht der Sphäre der Vertragspartner zuzurechnen ist. Die Liftbetreiber konnten aufgrund der hoheitlichen Anordnungen ihren Teil des Vertrages ab dem 16.03.2020 nicht mehr erfüllen. Daher erlischt für den Zeitraum der Schließung auch die Zahlungspflicht der Skigäste. Da die Konsumenten das Entgelt für die Saisonkarten bereits im Voraus gezahlt hatten, haben sie einen aliquoten Rückzahlungsanspruch für die Dauer der Schließung.

Der vierköpfigen Familie steht an sich ein Betrag in Höhe von rund 420 Euro zu. Allerdings haben drei der Familienmitglieder beim Kauf einer neuen Karte für die Skisaison 2020/21 bereits einen Rabatt für die vergangene Saison erhalten, nämlich insgesamt 90 Euro. Diese sind vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Die Ski amadé GmbH muss daher 330 Euro an die vom VKI vertretene Familie bezahlen.

„Der VKI führt derzeit einige Musterprozesse zu diesem Thema. Wir hoffen, dass die Liftbetreiber nunmehr einlenken und den Konsumentinnen und Konsumenten die anteiligen Kosten für die Schließungen der vergangenen Skisaison zurückerstatten. Wenn nicht, werden wir die Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof führen“, ergänzt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen. „Der VKI stellt dazu kostenlose Musterbriefe zur Rückforderung zur Verfügung.“

In den vergangenen Monaten hatte der VKI bereits anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Skisaison 2019/20 mehrere Skigebiete wegen Klauseln abgemahnt, nach denen Kundinnen und Kunden bei Betriebsunterbrechungen und Sperrungen aus diversen Gründen keinen Anspruch auf Rückvergütung haben sollten. Die Schmittenhöhebahn AG, die Ski amadé GmbH, die Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH, die 3-Täler Touristik GmbH und die Gerlospaß-Königsleiten-Bergbahnen GmbH haben dazu gegenüber dem VKI außergerichtliche Unterlassungserklärungen abgegeben.

SERVICE: Das Urteil im Volltext und den Musterbrief gibt es auf https://verbraucherrecht.at/Rückerstattung-Skigebiete.

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