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VKI fordert dringende Nachbesserungen zur Gewährleistungsreform

Gesetzesentwurf lässt Nachhaltigkeit und Rechtsschutz außen vor

Der Gesetzesentwurf zur Gewährleistungsreform sieht weder eine Gewährleistung für Haltbarkeitsmängel von langlebigen Produkten, noch die Einführung einer Haftung des Herstellers vor und enthält auch keine Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung. Damit bleiben Fälle von Produktmanipulation und vorzeitiger Obsoleszenz sanktionslos und die in der Praxis größten Defizite der Gewährleistung werden nicht ausreichend adressiert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordert daher dringend Nachbesserungen für mehr Nachhaltigkeit und eine Stärkung der praktischen Wirksamkeit der Verbraucherrechte.

Am 7. Mai ist die Begutachtungsfrist zum Gesetzesentwurf des Justizministeriums für ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) (107/ME XXVII. GP) abgelaufen. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung zweier EU-Rechtsakte zum Gewährleistungsrecht (Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie). Das neue Gesetz muss bis 1. Juli in Kraft treten und ist ab 01.01.2022 anzuwenden.

Der VKI zieht auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren eine kritische Bilanz und fordert dringende Nachbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Zugang zum Recht:

Das Regierungsprogramm für die aktuelle Legislaturperiode bekennt sich in Zusammenhang mit der Reform zu einer Förderung der Nachhaltigkeit von Produkten, zu Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz und zur Vermeidung von Rechtszersplitterung durch Umsetzung in bestehenden Gesetzen. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich dagegen auf eine Minimalumsetzung der zwingenden Vorgaben der beiden EU-Richtlinien. Die Regelungsspielräume werden nicht genutzt. „Das ist verbraucher- und umweltpolitisch eine verpasste Chance“, kritisiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der VKI-Akademie und wissenschaftliches Mitglied der Arbeitsgruppe zur  Reform des Gewährleistungsrechts im Justizministerium. „Eine ambitioniertere Umsetzung ist sowohl zur Verbesserung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts, als auch aus Nachhaltigkeitserwägungen dringend notwendig.“

Über 25 Prozent aller Beschwerdefälle in der VKI-Beratung betreffen Gewährleistungsfragen. Das Gewährleistungsrecht zählt damit zu den wichtigsten wie auch beschwerdeträchtigsten Gebieten im Verbraucherschutz. Allerdings ist eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung in typischen Gewährleistungsfällen mit geringen Streitwerten und hohen Sachverständigenkosten derzeit nahezu aussichtslos und kann Konsumentinnen und Konsumenten auch vielfach nicht empfohlen werden. „Hier lässt sich eine deutliche Diskrepanz zwischen Recht haben und Recht bekommen erkennen“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Der VKI fordert daher eine Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten und unterstützende Maßnahmen, damit die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur auf dem Papier bestehen.“

Dringend geboten sind Nachbesserungen in Hinblick auf Haltbarkeitsmängel von langlebigen Produkten: Der Gesetzesentwurf sieht eine starre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe vor, enthält aber keine Sonderregelungen für kostspielige langlebige Produkte wie Elektro- oder Haushaltsgroßgeräte, beispielsweise Waschmaschinen oder Geschirrspüler, bei denen eine deutlich längere Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren  erwartet werden kann. Die Funktion des Gewährleistungsrechts läuft folglich bei langlebigen Produkten systematisch ins Leere, weil Haltbarkeitsmängel klassische „versteckte Mängel“ sind, die erst auftreten, wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Dass der Gesetzesentwurf hier Konsumentinnen und Konsumenten per se rechtlos stellt, wird vom VKI als „kategorische Rechtsschutzverweigerung“ scharf kritisiert und führt darüber hinaus zu einer dem Nachhaltigkeitsziel diametral entgegen gesetzten negativen Anreizwirkung in Hinblick auf die Gestaltung von Produkten. 

Der VKI fordert ferner, einen Direktanspruch des Endabnehmers gegen den Hersteller oder – wenn der Hersteller seinen Sitz nicht im EWR hat – den Importeur vorzusehen, um für den Endabnehmer eine angemessene Haftung sicherzustellen, vor allem aber auch, um eine gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hersteller zu ermöglichen. Damit ließe sich gerade in Fällen vorzeitiger Obsoleszenz, bei Produktmanipulationen wie dem VW-Dieselskandal und in Zusammenhang mit den Update-Verpflichtungen bei digitalen Leistungen zugleich der österreichische (Einzel-)Handel entlasten. Diesem würde bei einer direkten Inanspruchnahme des verantwortlichen Herstellers folglich der mühevolle Regress entlang der Vertriebskette erspart bleiben.

Der VKI fordert im Einzelnen Nachbesserungen des Entwurfs in folgenden Punkten:

  • Kohärente Umsetzung zur Vermeidung von Rechtszersplitterung: Der enge Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist problematisch, weil er je nach Vertragstyp und Gegenleistung zu unterschiedlichen Schutzniveaus und gespaltenen Gewährleistungsrechten führt. Das sorgt für unnötige Komplexität und erschwert damit eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in der Praxis.
  • Maßnahmen für die Nachhaltigkeit von Produkten und gegen vorzeitige Obsoleszenz: Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei versteckten Mängeln oder Koppelung des Fristbeginns an die Kenntnis vom Mangel.
  • Schließung von Rechtsschutzlücken durch Einführung einer Haftung des Herstellers bzw. EWR-Importeurs.
  • Erhöhung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts: Verlängerung der Vermutungsfrist auf zwei Jahre und Verlängerung der Verjährungsfrist auf zumindest sechs Monate.
  • Verbesserung des Zugangs zum Recht: Erleichterung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.

„Es ist höchste Zeit, mit der Gewährleistungsreform einen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten und den Zugang zum Recht für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern. Wir appellieren eindringlich an das Justizministerium, die größten Defizite des Entwurfs zu beheben, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Haltbarkeitsmängeln nicht rechtlos zu stellen und eine Haftung des Herstellers zu ermöglichen“, resümiert Mag. Wolfgang Hermann, Geschäftsführer des VKI.

Service: Die im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf abgegebene Stellungnahme des VKI im Volltext finden Sie auf www.verbraucherrecht.at

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