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VKI: Gericht bestätigt irreführende Geschäftspraktik bei der Cyberport GmbH

Ein auf der Website beworbener Preisvorteil galt nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Cyberport GmbH, einen deutschen Onlinehändler, nach dem Lauterkeitsrecht geklagt. Der Unternehmer tritt am österreichischen Markt unter einer Website mit der Top-Level-Domain „at“ auf und bewarb ein Produkt mit „JETZT MIT 150 € CASHBACK“. Tatsächlich konnten nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland diese Aktion in Anspruch nehmen. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte eine Irreführung über einen Preisvorteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Cyberport GmbH mit Sitz in Deutschland, betreibt in Österreich einen Online-Shop für Elektronikgeräte mit einer österreichischen Top-Level-Domain („at“). Kundinnen und Kunden können sich die Waren zusenden lassen oder in einer der beiden Verkaufsstellen in Wien selbst abholen.

Das Unternehmen bewarb im Frühjahr 2019 ein Acer-Notebook mit „JETZT MIT 150 € CASHBACK“. Um vom Rabatt in der Höhe von 150 Euro Gebrauch machen zu können, war es erforderlich, sich nach Erwerb des Notebooks auf einer Website von Acer zu registrieren. Erst dort war in den Geschäftsbedingungen ersichtlich, dass nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland an der Rabattaktion teilnehmen konnten. Ab etwa Mitte Juni 2019 wurde dann auch auf der Webseite von Cyberport auf diesen Umstand hingewiesen.

Das HG Wien bestätigte das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik. Ein Preisvorteil wurde zwar auffällig auf der auf Österreich ausgerichteten Homepage beworben, Personen mit österreichischem Wohnsitz aber nicht gewährt. Dadurch täuschte Cyberport die Konsumenten über den tatsächlichen Preis des Notebooks.

Auch der Zusatz auf der Homepage ab Mitte Juni 2019, dass nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland teilnahmeberechtigt seien, war dem Gericht zufolge nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Denn die Aktion wurde optisch und farblich auffällig hervorgehoben, während der einschränkende Hinweis in wesentlich kleinerer Schrift gehalten war und sich nicht in unmittelbarer Nähe zu dieser befand.

„Es ist schon grundsätzlich merkwürdig, wenn auf einer Website, die eindeutig nach Österreich ausgerichtet ist und österreichische Kundinnen und Kunden anspricht, ein Preisvorteil versprochen wird, der letztlich nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland ermöglicht wird. Hinzu kommt, dass Cyberport auf seiner Website zuerst gar nicht – und in späterer Folge nur unzureichend – auf diese massive Einschränkung hingewiesen hat. Klarheit und Transparenz sehen anders aus“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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