Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Unternehmen vorgefertigte Verzichtserklärung der Verbraucher:innen für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs. Das Landesgericht (LG) Innsbruck beurteilte diese Klausel für gröblich benachteiligend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Bergbahnen Westendorf GmbH betreibt die „Skiwelt Westendorf“ mit zahlreichen Skiliften. Sie händigte ihren Skigästen vor Erwerb einer Dauer- oder Vielfahrerkarte ein zu unterschreibendes Hinweisschreiben für die Saison 2022/23 aus, in dem zuerst unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Nutzung der Lifte allenfalls eingeschränkt oder für gewisse Zeiträume sogar ganz unmöglich sein könnte. Am Ende stand folgende Passage: „Daher verzichte/n ich/wir in Kenntnis dieser Umstände bereits nun auf die Geltendmachung einer anteiligen Rückerstattung, sollte mir/uns die Nutzung der Dauer- bzw. Vielfahrerkarten auf Grund der von mir/uns zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein.“
Der VKI klagte wegen dieser Verzichtserklärung. Das LG Innsbruck gab dem VKI Recht und führte dazu aus, dass ein Unternehmen, das seine Leistung aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht erbringen kann, den Verbraucher:innen bereits erhaltene Zahlungen entsprechend zurückerstatten muss. Ein Vorabverzicht auf diesen Rückerstattungsanspruch benachteiligt die Verbraucher:innen gröblich. Die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln können nicht wirksam zulasten der Konsument:innen eingeschränkt werden. Weiters kommt die Verzichtserklärung überraschend für die Vertragspartner:innen, weil sich aus der Überschrift des Dokuments „Hinweis auf Bestimmungen für den Seilbahn- und Skibetrieb im Winter 2022/23“ nicht vermuten lässt, dass hierhin eine so weitreichende nachteilige Klausel versteckt ist. Auch aus diesem Grund ist die Klausel unzulässig.
„Auch wenn die Klausel in der Saison 2022/23 mangels Einschränkungen wegen COVID-19 nicht schlagend wurde, war die Klärung dieser Frage wichtig, um zu zeigen, dass Unternehmen das sie treffende Risiko nicht wirksam auf die Verbraucher:innen überwälzen können. Das betrifft nicht nur Betriebseinschränkungen wegen COVID-19, sondern alle Fälle, in denen der Grund für das Ausbleiben einer Leistung in der sogenannten neutralen Sphäre liegt, das heißt beide Vertragspartner:innen nichts dafür können“, kommentiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, das Verfahren.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Westendorf052023.