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VKI: Gesetzwidrige Klauseln der Laudamotion bei Sitzplatzreservierung

Zwingende Zusatzgebühr für Eltern mit Kindern ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH geklagt. Verfahrensgegenstand sind 7 Klauseln im Zusammenhang mit Sitzplatzreservierungen. Die Klauseln regeln unter anderem Gebühren für Sitzplatzreservierungen bei Familienbuchungen, aber auch die Möglichkeit seitens Laudamotion, zugewiesene Plätze wieder zu ändern. Das Landesgericht (LG) Korneuburg befand alle eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Klausel sieht für Erwachsene, die mit einem Kind reisen, das jünger als 12 Jahre ist, eine kostenpflichtige Sitzplatzreservierung vor. Da Kinder unter 12 den AGB der Laudamotion zufolge von einem Erwachsenen begleitet werden und neben diesem sitzen müssen, fällt diese zusätzliche Reservierungsgebühr in jedem Fall an. Für das LG Korneuburg ist diese Regelung unzulässig. Es wird hier für eine zwingend in Anspruch zu nehmende Leistung, die eine vertragliche Nebenleistungspflicht der Laudamotion festlegt, ein gesondertes Entgelt abverlangt. Die Klausel ist gröblich benachteiligend, weil Reisenden mit Kindern durch diese obligatorische Sitzplatzreservierung höhere Kosten entstehen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten einer Sitzplatzreservierung bei Familienbuchungen blieb im Übrigen unklar. Denn das Unternehmen bezifferte diese in den AGB mit 4 Euro, in einer Gebührentabelle mit 6 Euro.

„Es ist nicht einzusehen, dass Laudamotion zusätzliches Körberlgeld kassiert, wenn Eltern während des Fluges neben ihren Kindern sitzen“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Es ist erfreulich, dass das Landesgericht Korneuburg derartigen Praktiken einen Riegel vorgeschoben hat.

Eine weitere Klausel ermächtigt Laudamotion, bereits zugewiesene Sitzplätze jederzeit aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen zu ändern. Von der Klausel umfasst sind auch entgeltlich reservierte Sitzplätze. Wird etwa der Flug mit einer anderen Maschine als geplant durchgeführt, können die Sitzplätze neu verteilt werden, unabhängig davon, ob der Passagier für eine Reservierung gezahlt hat. Laudamotion räumt sich damit ein unzulässiges einseitiges Änderungsrecht ein. Die Klausel ist somit gesetzwidrig.

Gemäß einer anderen Klausel können Kunden, die die Flugdaten oder ihren Namen ändern, ihre Sitzplatzreservierungen nicht übertragen. Die Rückerstattung einer bereits bezahlten Reservierungsgebühr sieht diese Klausel in den meisten Fällen nicht vor. Insbesondere im Fall einer Namensänderung sei der Verfall der bereits entgeltlich erworbenen Sitzplätze für die Kunden nachteilig und überraschend, so das LG Korneuburg. Doch auch hinsichtlich der Änderung der Flugdaten beurteilt das Gericht die Klausel als gröblich benachteiligend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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