Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Beim VKI haben sich in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden über das auf Online-Nachhilfe spezialisierte Unternehmen GoStudent gehäuft. Ein besonders Ärgernis für viele Konsument:innen war, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der VKI hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das HG Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres „Paket“ zu denselben Konditionen verlängert.
„Für automatische Vertragsverlängerungen hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht“, führt Mag. Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI, aus. „Unternehmen müssen Kund:innen vor einer automatischen Vertragsverlängerung informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Das genaue Vorgehen muss auch bereits in einer Vertragsklausel festgelegt sein.“ Diesen Vorgaben kam GoStudent nicht ausreichend nach.
Für unzulässig hat das HG Wien auch eine Klausel befunden, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder ganz einzustellen. Der VKI hatte hier moniert, dass damit das Leistungsversprechen, das GoStudent den Konsument:innen gibt, ausgehöhlt wird.
Zudem hat der VKI wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht bereits dann entfallen, wenn eine erste Tutor-Einheit stattgefunden hat. „Das Rücktrittsrecht entfällt nach den gesetzlichen Vorgaben aber nur dann, wenn ein Unternehmen mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher:innen mit der Vertragserfüllung beginnt, diese vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigen, dass sie das Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren und der Vertrag im Anschluss auch tatsächlich erfüllt wurde“, erklärt Mag. Kemetmüller die Rechtslage.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/gostudent-03-23.